Strafbarkeit des (Vertrags-)Arztes wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB)

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Mit dem Beschluss vom 16.08.2016 (BGH, Beschluss vom 16.08.2016 – 4 StR 163/16) hat der Bundesgerichtshof die Vermögensbetreuungspflicht des Vertrags-Arztes gegenüber der Krankenkasse bejaht. Ein Arzt soll sich demnach wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB strafbar machen, wenn er gegen das sog. „Wirtschaftlichkeitsgebot“ verstößt, welches er auch gegenüber der Krankenkasse habe.

Der Untreuetatbestand setze eine sog. Vermögensbetreuungspflicht des Täters voraus. Diese Pflicht liegt vor, wenn eine Beziehung zum (potenziell) Geschädigten besteht, die eine besondere Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Es muss sich dabei um eine herausgehobene Pflicht handeln; eine allgemeine Sorgfaltspflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, ist nicht ausreichend.

Der Bundesgerichtshof bejaht in seiner Entscheidung das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht des Vertrags-Arztes gegenüber der Krankenkasse und kommt zu dem Ergebnis, dass sich der Arzt wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB dann strafbar macht, wenn er gegen das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt.

Denn die verordneten Heilmittel müssen – wie alle anderen Leistungen auch – wirtschaftlich sein und dürfen über das Maß des Notwendigen nicht hinausgehen. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, kann der Versicherte nicht beanspruchen und sind von der Krankenkasse nicht zu bewilligen (BSG, Urteil vom 13.09.2011 – B 1 KR 23/10 R).

Mit der Heilmittelverordnung erkläre der Vertrags-Arzt in eigener Verantwortung gegenüber dem Versicherten und der Krankenkasse, dass alle Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf das verordnete Heilmittel erfüllt sind.

Mit der Heilmittelverordnung konkretisiere der Arzt eine Rechtsmacht gegenüber der Krankenkasse dahingehend, dass der gesetzlich Versicherte einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Verordnung des Heilmittels habe. Mit der Verordnung des Heilmittels treffe der Arzt gegenüber der Krankenkasse auch die Feststellung, dass das verordnete Heilmittel auch notwendig und wirtschaftlich sei.

Auch wenn zwischen dem Vertragsarzt und den Krankenkassen keine unmittelbare vertragliche Beziehung bestehe, habe der Arzt über die Verordnung von Heilmitteln die Möglichkeit, auf das Vermögen der Krankenkassen einzuwirken.

Diese Möglichkeit – durch die Verordnung von Heilmitteln – auch das Vermögen der Krankenkassen einzuwirken, begründe nicht nur eine allgemeine Pflicht, sondern eine Hauptpflicht im Sinne des Untreu-Tatbestands nach § 266 Abs. 1 StGB.

Resümee

Aus der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema der Strafbarkeit von Ärzten wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB lässt sich eine gewisse Tendenz erkennen, dass wohl zukünftig die Frage der Wirtschaftlichkeit eines verordneten Heilmittels eine immer größere Rolle spielen wird.

Abzuwarten bleibt, ob sich auch noch weitere Senate der Auffassung des 4. Strafsenats anschließen werden.

Fest steht jedoch, dass Ärzte immer mehr in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten und mit Ermittlungsmaßnahmen rechnen müssen.

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