Straftaten im Straßenverkehr – Teil 4: Drogen im Straßenverkehr

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Der Gesetzgeber hat nicht nur Fahren unter Alkoholeinfluss, sondern auch unter Einfluss von Drogen und Medikamenten unter Strafe gestellt.

Was zählt überhaupt zu Drogen?

Bekannte Drogen sind z. B. Cannabis und Cannabisprodukte wie z. B. Haschisch oder Marihuana, LSD, Kokain, Morphin, Heroin, Amphetamine und sog. Designerdrogen (wie z. B. Ecstasy – auch bekannt als XTC – etc.). Eine ausführliche Auflistung findet man in den Anlagen I bis III des BtmG (Betäubungsmittelgesetz). Das regelt den Umgang mit Drogen. Die Anlage I führt die sog. „nicht verkehrsfähigen“, also deren Handel und Abgabe verboten ist, auf. In Anlage II findet man die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel und in der Anlage III verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, wie z. B. Morphin.

Darf man auch nicht mit Medikamenten fahren?

Nicht nur z. B. Antidepressiva, Benzodiazepine, Hypnotika, Antipsychotika etc. können die Fahrtüchtigkeit beeinflussen. Gleiches gilt für Narkosemittel, die nach einer OP vom Körper wieder abgebaut werden müssen. Wenn man Medikamente einnimmt und danach Auto fahren möchte, sollte man sich vorher genau ärztlich informieren, ob dies überhaupt möglich ist.

Auch werden oft Wechselwirkungen bei der Einnahme mehrerer Medikamente verkannt.

Wie werden Drogen nachgewiesen?

Nachweise können über Urin oder eine Blutentnahme erfolgen. Letztere kann man nicht verweigern; sie kann mit Zwang durchgesetzt werden.

ACHTUNG: Im Gegensatz hierzu sind weitere Tests, welche gerne vor Ort von der Polizei gefordert werden, um drogenbedingte Ausfallerscheinungen zu belegen, freiwillig. Freiwillige Tests sind z. B.

  • Romberg-Test (Aufrecht stehen mit zusammen stehenden Füßen, dann Augen zu) zur Ermittlung einer Fall- oder Schwankneigung;
  • auf einer Linie gehen;
  • Finger-Nase-Versuch (mit geschlossenen Augen und zunächst gestrecktem Arm den Zeigefinger bogenförmig zur Nasenspitze führen).

Welche Strafen drohen?

Es gibt Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen Bußgelder von € 500,- bis € 1.500,-, 2 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von 1 – 3 Monaten. Im Falle einer Straftat drohen Geldstrafen bis hin zur Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg und evtl. auch eine MPU.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm



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