Strafverteidigung beim Diebstahl (§ 242 StGB)

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Nahezu jeder wird im Laufe seines Lebens mit einem Diebstahl konfrontiert, entweder als Opfer oder gar als vermeintlicher Täter. Man sollte meinen, dass ein Diebstahl leicht zu erkennen sei.

Die Voraussetzungen hierfür sind auch auf den ersten Blick einfach: Nimmt jemand einer anderen Person eine bewegliche Sache weg, um sich diese sich oder einem Dritten anzueignen, ist dies ein Diebstahl nach § 242 StGB.

Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Unklarheiten bestehen. Ab welchem Zeitpunkt ist der Diebstahl in einem Selbstbedienungsladen vollendet? Spricht man von Diebstahl erst, wenn der Laden mit dem Gegenstand verlassen wird oder reicht es bereits aus, wenn ein kleinerer Gegenstand in die Tasche wandert?

Was versteht man unter Wegnahme beim Diebstahl?

Eine Wegnahme beim Diebstahl liegt vor, wenn fremder Gewahrsam gebrochen wird, um einen neuen eigenen Gewahrsam zu begründen. Unter Gewahrsam wird die von einem Willen getragene, tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache verstanden. Damit ist der strafrechtliche Begriff des „Gewahrsams“ zumindest teilweise mit dem zivilrechtlichen Besitz gleichzusetzen.

Die Sache ist dann weggenommen worden, sobald sie sich im Herrschaftsbereich des Täters befindet. Dies kann bedeuten, dass die Wohnung oder der Laden des Betroffenen verlassen wurde und dieser keinen Einfluss mehr auf sein Eigentum nehmen kann.

Wann gelten kleinere Gegenstände als weggenommen?

Bei kleineren Gegenständen kann es teilweise zur Begründung neunen Gewahrsams ausreichen, wenn der Täter die Sache in die eigene Hosentasche steckt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Betroffene keine direkte Zugriffsmöglichkeit mehr. Ein Zugriff bzw. eine Durchsuchung der Kleidungsstücke und Taschen ist für den Betroffenen nicht möglich, da hierfür ein Eigriff in die Privatsphäre des Täters nötig wäre. Damit reicht es für die Vollendung eines Diebstahls bei kleineren Gegenständen aus, wenn diese sich in der „Gewahrsamsenklave“ des Täters befinden.

Kann der Diebstahl auch aus Versehen gegangen werden?

Um von einem Diebstahl sprechen zu können, muss dieser mit Vorsatz begangen werden. Dazu muss man die Wegnahme einer fremden Sache billigend in Kauf nehmen und die Absicht haben, diese sich selbst oder einem anderen zuzueignen. Davon kann man in der Regel nicht ausgehen, wenn die Sache zufällig oder aus Versehen mitgenommen wurde. Wenn Sie eine Sache im Supermarkt an der Kasse versehentlich nicht auf das Band legen oder in der Tasche vergessen, machen Sie sich dem Grunde auch nicht strafbar, da Sie nicht vorsätzlich handeln.

Mit welcher Strafe ist bei einer Verurteilen wegen Diebstahl zu rechnen?

Der „einfache“ Diebstahl nach § 242 I StGB kann mit Geldstrafe sowie Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Neben dem Grundfall sieht das Gesetz weitere Konstellationen vor, für welche ein höheres Strafmaß vorgesehen ist. So wird in § 243 I StGB der besonders schwere Fall des Diebstahls geregelt. Dieser liegt vor, wenn beispielsweise Schutzvorrichtungen überwunden werden oder der Diebstahl gewerbsmäßig begangen wird. Dann muss mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten gerechnet werden. Mit einem Strafmaß zwischen sechs Monaten und zehn Jahren muss nach § 244 I StGB gerechnet werden, wenn bei Tatbegehung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird. Nach der Rechtsprechung können je nach Umständen bereits Klebeband oder Kabelstücke als „sonstiges Werkzeug“ ausreichen, um von dem Diebstahl mit Waffen sprechen zu können. Welche Mittel als gefährliche Werkzeug einordnen sind, ist oft vom Einzelfall abhängig und muss anhand des Verwendungszweckes und der Gefährlichkeit bestimmt werden. Ein Rechtsanwalt kann je nach Situation mit entsprechender Argumentation darlegen, dass eine Ausnahme von der Regel vorliegt und das Regelbeispiel mit dem erhöhten Strafrahmen ausnahmsweise nicht anzuwenden ist.

Daneben wird sowohl der Bandendiebstahl, als auch der Einbruch in eine Wohnung mit dem gleichen Strafmaß zwischen einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet. Von einer Bande spricht man, wenn mindestens drei Personen gemeinsam die Tat begehen. Es ist ausreichend, wenn eine der Personen die Sache stiehlt und die anderen „Schmiere stehen“.

Von einer Wohnung spricht man, wenn die Räumlichkeit den Mittelpunkt des privaten Lebens bildet.

Was gilt bei einer drohenden oder erfolgten Strafanzeige wegen Diebstahl zu beachten?

Für Beschuldigte einer Straftat besteht ein umfängliches Schweigerecht. Abgesehen von Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsort- und -datum), müssen keine Angaben zur Sache gemacht werden. Dies gilt auch gegenüber Dritten, wie beispielsweise ein Ladendetektiv, der auf die Tat aufmerksam geworden ist. Hegt dieser den Verdacht eines Ladendiebstahls, hat er nach § 127 StPO das Recht, den Verdächtigen festzunehmen. Allerdings darf nur die Polizei den Verdächtigen durchsuchen und besondere Auskünfte zu den Personalien verlangen. Vor einer ausführlichen Rücksprache mit einem Rechtsanwalt sollte von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden. Sollte es tatsächlich zu einem Strafprozess kommen, weil sich der Anfangsverdacht erhärtet, wird selbst ein guter Strafverteidiger die bereits gemachte Aussage nur schwer in ein anderes Licht rücken können. Nach Akteneinsicht kann Ihr Rechtsanwalt mit Ihnen in Ruhe entscheiden, was ggf. schriftlich zu dem Tatvorwurf vorgebracht werden soll.

Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf eines Diebstahls tun?

Auch bei dem Vorwurf des Diebstahls ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Strafrecht einzuschalten. Denn die Strafe kann sich je nach Schwere der Tat und den Umständen der Tatbegehung stark unterscheiden. Daher muss ein Strafverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren die Vorwürfe auf ihre Richtigkeit überprüfen und entlastende Tatsachen vortragen.

Ein Rechtsanwalt mit entsprechender Fachkenntnis kann in einigen Fällen erreichen, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen eingestellt wird. Auf dieser Weise können folgenschwere Vorstrafen und Eintragungen in das Bundeszentralregister vermieden werden.

Nach Akteneinsicht kann ein Rechtsanwalt mit seinem Mandanten das bestmögliche Vorgehen besprechen. Sollte es tatsächlich zu einem Strafprozess kommen, kann ein Strafverteidiger aufklärend und vermittelnd tätig werden, sodass das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann und eine Freiheitsstrafe unter Umständen vermieden wird.


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