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Streit um 25 Euro Hinterziehungszinsen: Finanzgericht muss Kläger anhören

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Beim Stichwort Steuerhinterziehung denkt man meist an die in den Medien breitgetretenen Gerichtsprozesse von mehr oder weniger prominenten Personen. In vielen Fällen aber gehen die Verfahren ohne großes Aufsehen vonstatten – oft auch in vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Zu einfach dürfen es sich die Finanzgerichte aber auch nicht machen, wie ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BFH) verdeutlicht.

Zinsen für angebliche Steuerhinterziehung

Eine Mutter hatte auch nach dem Studienabbruch ihrer Tochter weiterhin Kindergeld ausgezahlt bekommen, obwohl es darauf keinen Anspruch mehr gab. Das Geld musste die Frau zwar zurückzahlen, ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und Betrug wurde aber wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Danach allerdings verlangte die Behörde noch Hinterziehungszinsen in Höhe von 25 Euro. Auch die war die Mutter letztlich bereit, zu bezahlen. Allerdings wollte sie nicht als Steuerhinterzieherin dastehen. Nach eigenen Angaben hatte sie nämlich selbst erst später von dem Studienabbruch ihrer Tochter erfahren.

Entscheidung nach billigem Ermessen

Der Fall landete schließlich vor dem Hessischen Finanzgericht (FG). Dort wollte man für den 25-Euro-Streitwert wohl keinen großen Aufwand betreiben und im sogenannten vereinfachten Verfahren nach § 94a Finanzgerichtsordnung (FGO) urteilen.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht – ohne vorherige mündliche Verhandlung – nach billigem Ermessen entscheiden. Die Beteiligten haben allerdings die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, sodass doch mündlich verhandelt wird.

Rechtliches Gehör der Klägerin verletzt

Einen entsprechenden Antrag hatte die Klägerin in diesem Fall nicht eingereicht. Das Hessische FG hatte sie allerdings auch nur pauschal darauf hingewiesen, dass alsbald ein Urteil nach billigem Ermessen gemäß § 94a Finanzgerichtsordnung (FGO) ergehen würde und noch hinzugefügt: „Frist: 4 Wochen“. Laien können mit dieser Formulierung wohl kaum etwas anfangen.

Laut BFH hat das Gericht auf diese Weise den – durch das Grundgesetz geschützten – Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hätte zumindest klarer darauf hinweisen müssen, bis zu welchem Zeitpunkt die Klägerin ihre Erklärungen in das Verfahren einbringen hätte können und dass die Entscheidung unmittelbar und ohne mündliche Verhandlung ergehen würde.

Finanzgericht muss erneut entscheiden

So hat der BFH die Sache an das Hessische FG zurückverwiesen, dass sich nun noch einmal mit der Angelegenheit beschäftigen und letztendlich entscheiden muss, ob die Klägerin zur Zahlung von Hinterziehungszinsen verpflichtet war oder nicht.

(BFH, Beschluss v. 06.06.2016, Az.: III B 92/15)

(ADS)

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