Studienplatzklage-Saison 2019 hat begonnen - verringerte Wartesemesterquote

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Nunmehr hat die Universität Hamburg Anfang August 2019 die Studienplatzzulassungsbescheide und damit die Ablehnungsbescheide versendet. Die Studienplatzverfahren dieser Saison sind daher hier nun angelaufen. 

Hierfür gelten kurze Fristen, nämlich Widerspruchsfristen, die zunächst ablaufen nach Erhalt eines Ablehnungsbescheides, und sodann Fristen für die eigentlichen Studienplatz(eil)klagen einzuplanen sind. 

Die Zulassungsvoraussetzungen für Studienplätze sind nun seit diesem Jahr in Hamburg verändert worden, vom Gesetzgeber Hamburgs. Es werden nun deutlich weniger Studienplätze angeboten für sog. Wartesemester, als früher. 

1. Lage bis Sommersemester 2018

Bislang galt in der Hamburger Gesetzeslage im Hochschulzulassungsrecht bei nicht-Hochschulstart-Studiengängen, dass für die Frage der Verteilung der Studienplatzbewerber je Studiengang die sog. Qualifikation (d. h. Abiturnote) zu 80 % und die Wartezeit zu 20 %, nach Vorwegverteilung an Bewerber mit sondergesetzlichen Kriterien, maßgeblich relevant waren für die Verteilung der von der Hochschule berechneten und zur Verfügung gestellten Plätze, deren Berechnung in einem Studienplatzklageverfahren auf verdeckte weitere Plätze angegriffen wird. Dies bedeutet, dass Bewerber, die nicht die für den jeweiligen N.C. relevante Abiturschnitt-Note erreicht hatten, trotzdem eine Studienplatzzulassung erhalten konnten bzw. können, wenn sie die je Semester im Studiengang nötigen Wartesemester erreicht hatten, im Rahmen von 20 % der gesamten von der Hochschule jeweils berechneten und damit angebotenen Studienplätze eines Semesters. 

2. Geänderte Zulassungsquoten für Wartesemester-Bewerber ab 2019

Diese Rechtslage wurde für das Studienjahr ab 2019 in Hamburg geändert. 

Nunmehr werden von den von der jeweiligen Hochschule berechneten und angebotenen Studienplätze in Hamburg nicht mehr 20 % für Wartesemester-Bewerber verteilt, sondern nur noch 10 %. Der größte Teil der Studienplätze – nach Vorwegzuweisung für etwa begründete Härtefälle, Nicht-EU-Bewerber und wenige weitere Kriterien, gehen nun mit 90 % (statt früher nur 80 %) an Studienbewerber, die den notwendigen N.C. jeweils im Abitur erreicht haben. 

Dies bedeutet eine deutliche Verringerung der für Wartezeitbewerber zur Verfügung stehenden Plätze. 

Eine mögliche Aufdeckung von ggf. verdeckten Studienplätzen im Verfahren einer Studienplatz(eil)klage kann daher umso wichtiger werden für diejenigen Bewerber, die auf einen Wartesemester-Platz angewiesen sind, da sie nicht mit ihrer Abiturschnittnote den N.C. des begehrten Studienganges erreichen können. 

Im August 2019, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Iris Schuback aus Hamburg


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