Studienplatzklage Wintersemester 2022/23 (insb. Bremen und Oldenburg)

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In diesen Tagen versenden die Universitäten und Hochschulen in Bremen und in Oldenburg die ersten Studienplatzzusagen und Ablehnungen.

Studienplatz-Ablehnung

Sollte es sich um eine "endgültige" Ablehnung handeln (unabhängig von etwaigen Nachrück- und Losverfahren), befindet sich am Ende des Schreibens eine Rechtsbehelfsbelehrung. Je nach Universität und Rechtsbehelfsbelehrung muss innerhalb eines Monats entweder Widerspruch eingelegt (so in der Regel in Bremen) oder bereits Klage eingereicht werden (so in aller Regel in Oldenburg).


Überkapazitätsantrag

Parallel dazu müsste (außergerichtlich) ein sogenannter Überkapazitätsantrag gestellt werden, wobei insbesondere auf die Einhaltung der unterschiedlichen Fristen geachtet werden muss. 


Eilantrag beim Verwaltungsgericht

Wenn bei der Hochschule/Universität fristgerecht ein Überkapazitätsantrag gestellt wurde, der
Beginn der Lehrveranstaltungen „unmittelbar“ bevorsteht (das beispielsweise hat das Verwaltungsgericht Bremen bislang angenommen, wenn die Zeit bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen höchstens noch drei Wochen beträgt) und Sie noch keinen Studienplatz erhalten haben (in vielen Fällen passiert das noch über das Nachrück- oder Losverfahren), kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragt werden, vorläufig einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zugewiesen zu bekommen.

Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf außerkapazitäre
Studienzulassung muss eine Antwort der Hochschule/Universität auf den Überkapazitätsantrag
nicht abgewartet werden. Die Hochschulen/Universitäten antworten in den meisten Fällen nicht auf
Überkapazitätsanträge. Sollten auf den Überkapazitätsantrag von der Hochschule doch
ein Ablehnungsbescheid ergehen, müsste zusätzlich Widerspruch (ggfs. Klage) dagegen erhoben werden. Wichtig ist immer, dass kein Bescheid in Rechtskraft erwächst.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann einerseits durch den Studienplatzbewerber in der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht werden. Andererseits kann dies ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin für Sie übernehmen.
Kosten 

Kosten


Zu unterscheiden sind Gerichtskosten (zu zahlen an die Gerichtskasse) und
Rechtsanwaltskosten (zu zahlen an den Rechtsanwalt). Anwaltskosten entstehen nur, wenn Sie
einen Rechtsanwalt beauftragen und/oder die Hochschule dies tut. Außer in den Verfahren
um Studienplätze in der Lehreinheit Psychologie an der Universität Bremen haben sich die
Bremischen Hochschulen in den letzten Jahren in Verfahren von Studienplatzbewerbern
nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen. 


Gerichtskosten


Die Gerichtskosten werden nach einem vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert (regelmäßig
5.000,00 Euro) berechnet. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fallen
dann regelmäßig Gerichtsgebühren in Höhe von 241,50 Euro an. Allenfalls bei Besonderheiten im
Einzelfall können weitere Gerichtskosten entstehen.

Die Gerichtsgebühren ermäßigen sich um 2/3, wenn der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung vor der Entscheidung zurückgenommen wird. Dies kommt beispielsweise bei (häufig vorkommenden) Einigungen mit der Universität in Betracht. 


Rechtsanwaltskosten 


Wenn Sie sich im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vertreten lassen,
müssen Sie nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zunächst
mit Kosten in Höhe von knapp über 540,00 Euro je Verfahren rechnen. Die Rechtsanwaltskosten können sich je nach Verfahrensverlauf erhöhen.

Das Gericht entscheidet mit der abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung, wer die Kosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Kosten der
Gegenseite) trägt. Grundsätzlich gilt: es zahlt der, der verliert. 


Eine Entscheidung des Gerichts erhalten die Studienbewerber meistens erst nach Beginn des
Semesters.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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