Studienplatzklagen in Zeiten der Corona-Krise zum Wintersemester 2021/2022

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COVID-19 zwingt die gesamte deutsche Bevölkerung derzeit zu drastischen Einschränkungen im Alltag. Sobald die Krise überstanden ist und die Einschränkungen hoffentlich nach und nach aufgehoben werden, geht der Alltag wieder weiter und damit auch die Frage für Studienbewerber, ob und wo sie sich für das kommende Wintersemester 2021/2022 bewerben sollen.

Fristen unbedingt beachten

An dieser Stelle ist zunächst ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sämtliche Fristen bei den sog. inner- und außerkapazitären Bewerbungen für den jeweiligen Wunschstudienplatz derzeit bestehen bleiben. 

Die Auswirkungen der Corona-Krise können allenfalls dafür sorgen, dass die Präsenzveranstaltungen nicht stattfinden und in anderer Art und Weise durchgeführt werden, sofern die jetzigen Beschränkungen in den Allgemeinverfügungen aufrechterhalten bleiben. 

Die Durchführung des kommenden Wintersemesters 2021/2022 selbst und die Einschreibung im gewünschten Studiengang ist davon jedoch nicht betroffen. Ein Nichteinhalten der jeweiligen Bewerbungsfrist ist daher nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Auch die Fristen für den sog. außerkapazitären Zulassungsantrag sind einzuhalten.  In 16 Bundesländern gibt es hierfür 16 Regelungen, die jeweils unterschiedliche Form- und Fristvorschriften enthalten. Werden diese Form- und Fristvorschriften nicht eingehalten, ist in den meisten Fällen eine sog. Studienplatzklage nicht mehr möglich. In vier Bundesländern ist die Frist bereits auf den 15.07.2021 gesetzt.

Neues Vergabeverfahren

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 ) wurde das zentrale Vergabeverfahren von Hochschulstart (ehemals ZVS) beginnend zum Sommersemester 2020 wesentlich verändert. 

Zwar hat die Abiturnote immer noch nicht an Bedeutung verloren, jedoch gerät nunmehr das Kriterium der Eignung näher in den Fokus. Ebenso gibt es gewichtige Veränderungen im Auswahlverfahren der Hochschulen, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht Bedenken aufwerfen.

Empfehlung

Rechtsanwalt Reckling berät Studienbewerber für das Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022 umfassend über die rechtlichen Möglichkeiten im Falle einer Ablehnung des Wunschstudienplatzes.

Foto(s): DOC RABE Media - Fotolia

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