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Schaden durch Sturm am Auto versichert?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Der Sturm Eberhard sorgte für viele Schäden – vor allem auch an vielen Fahrzeugen. In weiten Teilen Deutschlands blies er mit Böen bis Orkanstärke. Nicht nur Laub und Äste, sondern auch zahlreiche Gegenstände machen sich selbstständig und blieben auf den Straßen liegen. Vor allem umgestürzte Bäume bringen Verkehrsteilnehmer in Bedrängnis. Was können von Sturmschaden betroffene Autofahrer tun?

Baumeigentümer haftet nur bei Nachlässigkeit

Kollidiert das Fahrzeug mit einem Ast, Stamm oder anderen Gegenstand oder wird davon getroffen, ist es schon mal gut, eine Kaskoversicherung zu haben. Zwar haftet möglicherweise auch der Eigentümer des Baums für den Schaden – also regelmäßig der, auf dessen Grundstück der Baum bzw. der Gegenstand steht. Dazu muss der Geschädigte aber beweisen, dass der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat – er also nicht ausreichend dafür gesorgt hat, dass keine Gefahren vom Baum bzw. Gegenstand ausgehen. Bei einem Baum bedarf es meist Zeugen oder eines Gutachtens, die dessen Zustand vor dem Sturm ermitteln. War der Baum danach nachweislich noch gesund oder ist das unklar, sieht es mit Schadensersatz meist schlecht aus. Fällt ein solcher Baum während des Sturms oder kurz danach um, bzw. brechen Äste ab, ist der Eigentümer nicht verpflichtet, in der kurzen Zeitspanne Maßnahmen zu treffen (Amtsgericht München, Urteil v. 16.06.2016, Az.: 233 C 16357/14).

Voll- oder Teilkasko – wann zahlt welche Versicherung?

Die Teilkasko leistet erst ab einen Sturmereignis. Ein Sturm besteht dabei ab Windstärke 8, was Windgeschwindigkeiten von über 61 km/h entspricht. Die Versicherung kann dabei einen Nachweis verlangen, wie insbesondere durch ein Wettergutachten des Deutschen Wetterdiensts (DWD). Je nach Versicherung reichen auch Medienberichte über die lokale Wetterlage. Die Teilkasko leistet in solchen Fällen aber nur, wenn es unmittelbar durch den Sturm zum Schaden kam. Das heißt, der Baum bzw. der Ast müssen durch den Sturm auf den bzw. gegen den Pkw gefallen sein.

Bei einem Zusammenstoß mit einem bereits umgefallenen Baum oder herabgefallenen Ast gilt der Sturm nur als mittelbare Ursache für den Unfall. Die Vollkaskoversicherung leistet dagegen grundsätzlich auch bei einem solchen Unfall mit auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand wie einem umgeknickten Baum. Ein Sturm ist dabei keine notwendige Voraussetzung.

Fällt ein sturmgeschädigter Baum erst später um oder ein abgebrochener – aber noch im Baum verfangener – Ast stürzt nach Sturmende herab, soll es ebenfalls am notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Sturm und Schaden fehlen (Amtsgericht Bremen, Urteil v. 16.01.2015, Az.: 7 C 323/14). Das Oberlandesgericht Hamm nahm dagegen einen Versicherungsfall in einem Fall an, in dem ein Baum sechs Tage nach einem Sturm auf ein Haus gestürzt war.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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