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Sturz aus 8 Metern Höhe bei Baumfällaktion – Schadenersatz von Mitbeteiligten?

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anwalt.de-Redaktion

In den Sommermonaten war das Fällen von Bäumen und Schneiden von Hecken nur eingeschränkt erlaubt – vor allem zum Schutz brütender Vögel.

Doch auch wenn es seit dem 01. Oktober rechtlich wieder einfacher geworden ist, bleibt die praktische Gefahr. Die eigene Sicherheit sollte bei größeren Sägearbeiten keinesfalls so vernachlässigt werden, wie Anfang des Jahres in Schleswig-Holstein geschehen.

Mit der Hebebühne hinauf zur Baumkrone

„Selbst ist der Mann“, dachten sich wohl mehrere Männer, als es darum ging, eine alte Linde zu Fall zu bringen. Es waren nicht ihre ersten Arbeiten dieser Art und so schien zunächst alles recht routiniert abzulaufen.

Einer der Männer hatte die Motorsäge und weiteres Werkzeug mitgebracht, ein anderer einen Traktor und einen Hubwagen besorgt. Die Hebebühne stellten sie dabei nahe der betroffenen Linde auf und fuhren damit den späteren Kläger auf Höhe der Baumkrone, wo dieser an einem Ast ein Seil befestigte.

Seilkonstruktion zwischen Ast und Traktor

Die anderen Beteiligten knoteten daran weitere Seile und das Ende schließlich an den Traktor. Mit diesem hielt der spätere Beklagte die Seilverbindung auf Spannung, während der Mann auf der ausgefahrenen Hebebühne begann, den Ast abzusägen.

Der Plan war, dass der nach dem Absägen herabfallende Ast unmittelbar durch die am Traktor befestigte Seilkonstruktion weggezogen werden sollte. Das allerdings klappte nicht. Stattdessen traf der Ast den Mann mit der Motorsäge und schleuderte ihn von der Arbeitsbühne. Bei seinem Sturz aus etwa acht Metern Höhe verletzte er sich schwer.

Keine Schadenersatzpflicht der Beteiligten

Das Unfallopfer forderte daraufhin von seinem Bekannten, der den Traktor gefahren hatte, Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Seil war nämlich kurz hinter dem Traktor gerissen, möglicherweise weil der Fahrer etwas zu früh bzw. mit zu viel Gas losgefahren war.

Vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) hatte die Klage jedoch keinen Erfolg, auch wenn der Beklagte fahrlässig gehandelt hatte. Er hatte aber keine neue zusätzliche Gefahrenlage geschaffen. Die von Anfang an gefährliche Aktion hatten die Männer schließlich gemeinsam geplant und durchgeführt.

Dabei konnte der Kläger auf der Hebebühne die Gefahr selbst sogar noch am besten einschätzen, begründeten die Richter ihr Urteil. Er hätte sich angurten oder die Sägearbeiten jederzeit beenden können. Es würde dem Gebot von Treu und Glauben widersprechen, könnte er den aufgrund der Durchführung des gemeinsamen Plans erlittenen Schaden nun auf einen anderen abwälzen.

Ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung?

Das OLG konnte und musste nur über die zivilrechtliche Haftungsfrage entscheiden. Ob in diesem Fall eine Versicherung – beispielsweise eine private oder gesetzliche Unfallversicherung – eintrittspflichtig sein könnte, blieb insoweit offen.

Wer mehr zu diesem Thema erfahren will, den interessiert vielleicht auch unser Rechtstipp „Familiäre Gefälligkeit: Unfallversicherungsschutz?

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.09.2015, 11 U 141/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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