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Disziplinarverfahren - was Sie wissen und beachten müssen!

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Disziplinarverfahren - was Sie wissen und beachten müssen!

Wann wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet?

Beamte, Soldaten, Richter sowie Notare unterliegen den sogenannten Dienstpflichten, da sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Dienstherrn stehen. Werden die Dienstpflichten verletzt, kann das disziplinarrechtliche Folgen haben. Ein Dienstvergehen liegt entweder bei einer schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten oder auch bei einem entsprechenden außerdienstlichen Verhalten vor.

Wie läuft ein Disziplinarverfahren ab?

Der Ablauf eines Disziplinarverfahrens ist im Bundesdisziplinargesetz bzw. entsprechenden Landesgesetzen geregelt. Im Wesentlichen folgt das behördliche Disziplinarverfahren dem folgenden Ablauf:

  • Einleitung des Disziplinarverfahrens und Bestimmung eines Ermittlungsführers
  • Ermittlung des Sachverhalts
  • Anhörung des Betroffenen
  • abschließende Stellungnahme
  • Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme oder Erhebung der Disziplinarklage

Der Dienstherr hat die Pflicht, die tatsächliche Sachlage zu ermitteln, und kann hierfür auch Zeugen hören. Im Falle des dringenden Tatverdachts kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmungen und Durchsuchungen anordnen.

Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es?

Je nach Schwere des Dienstvergehens können vom Dienstherrn nach pflichtgemäßem Ermessen folgende Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen werden:

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • Zurückstufung
  • Entfernung aus dem Dienst

Die Entfernung aus dem Dienst erfordert ein besonders schweres Dienstvergehen, durch das das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren wurde. Bei Beamten auf Probe oder Beamten auf Widerruf sind nur der Verweis und die Geldbuße, bei Ehrenbeamten nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst, bei Beamten im Ruhestand nur die Kürzung des Ruhegehalts und die Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.

Foto(s): ©Pexels/Nicola Barts

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