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Europarecht: Diese Rechte haben EU-Bürger

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Europarecht: Diese Rechte haben EU-Bürger

Das Europarecht ist das Recht der Europäischen Union. Es wird als überstaatliches Recht bezeichnet. Das bedeutet, dass es einheitlich in ganz Europa gilt, jedoch abhängig vom jeweiligen Rechtsstreit für die jeweiligen Gerichte unterschiedlich bindend ist.

In vielen Fällen hat das Europarecht deswegen dem nationalen Recht gegenüber Vorrang. Weitere gebräuchliche Bezeichnungen für das Europarecht sind Unionsrecht oder Gemeinschaftsrecht.

Die wichtigsten Fakten

  • Das primäre Ziel des EU-Rechts ist es, einheitliche europäische Bedingungen für z. B. Handel, Arbeit und soziale Standards zu schaffen.
  • Alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen sich vor ihrem Eintritt dazu verpflichten, das EU-Recht umzusetzen.
  • Das EU-Recht gewährt EU-Bürgern spezielle Rechte, die EU-weit gelten.

So gehen Sie vor

  • Befinden Sie sich in einem Rechtsstreit, lassen Sie von einem Anwalt prüfen, ob nationales Recht oder EU-Recht Vorrang hat oder ob EU-Recht Ihren Rechtsstreit, in dem nationales Recht Anwendung findet, nicht zumindest beeinflusst.
  • Ein im EU-Recht erfahrener Anwalt kann Ihnen weiterhelfen.
  • Ein Anwalt für EU-Recht hilft Ihnen auch, wenn Ihre Rechte als EU-Bürger verletzt werden.

Der Unterschied zwischen Primärrecht und Sekundärrecht im Europarecht

Das EU-Recht wird in Primärrecht und Sekundärrecht unterteilt. Das Fundament des Europarechts ist der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag). Diese bilden das Primärrecht und die Grundlage für die Handlungen der EU.

Das Sekundärrecht besteht aus den Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüssen der EU. Diese leiten sich von den Grundsätzen und Zielen ab, die durch das Primärrecht festgelegt wurden.

Diese Rechte gewährt das Europarecht EU-Bürgern

Das Europarecht garantiert EU-Bürgern die folgenden Grundfreiheiten:

  • Das Recht auf freien Warenverkehr: Zwischen den Mitgliedsstaaten der EU dürfen keine Handelsbeschränkungen bestehen.
  • Das Recht auf Personenfreiheit: Alle EU-Bürger dürfen sich innerhalb der Europäischen Union frei bewegen. Hierzu gehört auch das Recht auf Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit. EU-Bürger sind daher berechtigt, sich im gesamten EU-Gebiet niederzulassen und sich von Arbeitgebern im gesamten EU-Gebiet einstellen zu lassen.
  • Das Recht auf Dienstleistungsfreiheit: Jeder Unternehmer und jedes Unternehmen mit einem Sitz in der Europäischen Union hat das Recht, seine Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten der EU anzubieten.
  • Das Recht auf freien Kapital- und Zahlungsverkehr: Innerhalb der EU wird der bedingungslose Transfer von Geld und Wertpapieren in unbeschränkter Höhe gewährleistet.

Wann gilt das EU-Recht, wann das nationale Recht?

Generell müssen Gerichte auch bei der nationalen Rechtsprechung und Gesetzgebung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie die Richtlinien der EU beachten.

In vielen Fällen widersprechen sich auch nationale Gesetze und das Europarecht. Kommt es dazu, und wurde das EU-Recht auf der Basis einer Gesetzgebungskompetenz der Union erlassen, hat das EU-Recht Vorrang. Dann müssen die nationalen Gesetze an die Grundfreiheiten des EU-Rechts angepasst werden. Solche Anpassungsprozesse können sehr langwierig sein. Es kann also auch trotz des Vorliegens einer günstigen EU-Richtlinie über Monate noch ungünstiges nationales Recht anzuwenden sein.

Das EU-Recht gilt nicht ausnahmslos

Allerdings hat das EU-Recht nicht in sämtlichen Fällen Priorität. Als Staatenverbund ist die EU gemäß Art. 4 EU-Vertrag auch verpflichtet, die nationale Identität ihrer Mitgliedsstaaten zu achten und ihre nationale Sicherheit zu schützen.

Haben nationale Gerichte Zweifel, ob und wie das EU-Recht angewendet werden muss, sind sie verpflichtet, den Fall dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorzulegen.

Das Gesetzgebungsverfahren im Europarecht

Die zentrale Instanz des Europarechts ist der Europäische Gerichtshof (EuGH). Am Gesetzgebungsverfahren sind sowohl das Europäische Parlament als auch die Vertreter der einzelnen Mitgliedsstaaten beteiligt. Diese bilden die Europäische Kommission.

Der Unterschied zwischen Verordnungen und Richtlinien im Europarecht

Dabei müssen die Beteiligten des Gesetzgebungsverfahrens zwischen Verordnungen und Richtlinien unterscheiden. Verordnungen sind in allen Mitgliedsstaaten gültig, Richtlinien legen ein EU-weites Ziel und einen Zeitrahmen für deren Umsetzung durch einzeln formulierte nationale Gesetze fest.

Ein Beispiel für eine Richtlinie ist die Ende 2019 in Kraft getretene neue Richtlinie für den Zahlungsverkehr, welche das Online-Shopping und Online-Banking sicherer machen soll. Die im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten Regelungen zum Kaufrecht bestehen größtenteils aus der Verpflichtung zur Umsetzung von EU-Richtlinien.

Verordnungen dürfen dabei nur von der Kommission vorgeschlagen werden. Zudem können sie von den Mitgliedern des Parlaments durch einen Mehrheitsbeschluss verhindert oder auch geändert werden.

Grundgesetz und EU-Recht

In vielen Fällen hat das Europarecht auch Vorrang vor dem deutschen Grundgesetz. In Artikel 23 des Grundgesetzes (GG) ist geregelt, dass Deutschland und die EU bei der Entwicklung einer demokratischen Europäischen Union zusammenarbeiten.

Daher kann das Grundgesetz auf Anraten der EU geändert oder ergänzt werden, jedoch nur durch die deutsche Legislative selbst. Die Grundfreiheiten dürfen allerdings dabei nicht verändert oder eingeschränkt werden.

Foto(s): ©Pixabay/geralt

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