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Handelsvertreter - was Sie wissen und beachten müssen!

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Handelsvertreter - was Sie wissen und beachten müssen!

Wer ist ein Handelsvertreter?

Nach § 84 Handelsgesetzbuch (HGB) ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, ein Handelsvertreter.

Selbstständig in diesem Sinne ist, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, handelt es sich um einen Angestellten. Ein Gewerbetreibender ist, wer im eigenen Namen für eigene Rechnung unter eigener Verantwortung ein Gewerbe betreibt.

Derjenige, der Geschäfte für einen anderen Unternehmer vermittelt, ist ein Vermittlungsvertreter, während derjenige, der Geschäfte abschließt, als Abschlussvertreter bezeichnet wird.

Unter der ständigen Betrauung ist eine auf Dauer angelegte Vertragsbeziehung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer zu verstehen.

Welche Bestandteile muss ein Handelsvertretervertrag enthalten?

Der Handelsvertretervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag und grundsätzlich auch formfrei wirksam. Gemäß § 85 HGB kann jedoch jede Vertragspartei verlangen, dass der Vertragsinhalt und spätere Änderungsvereinbarungen in eine Vertragsurkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch ist unabdingbar.

Folgende Bestandteile sollte der Handelsvertretervertrag mindestens enthalten:

  • Bezeichnung der Vertragspartner
  • Tätigkeitszuweisung
  • Art der Vertretung
  • Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters
  • Pflichten des Handelsvertreters
  • Pflichten des Unternehmers
  • Provision
  • Dauer des Vertrages
  • Ausgleichsanspruch
  • Erfüllungsort
  • Datum und Unterschriften der Vertragspartner

Welche Arten der Handelsvertretung gibt es?

Es gibt unterschiedliche Arten von Handelsvertretern, die sich jeweils in ihrer Vertretungsmacht und ihren Aufgaben und Befugnissen unterscheiden.

BezeichnungBesonderheit der Handelsvertretung
EinfirmenvertreterEr vertritt naturgemäß nur ein Unternehmen.
MehrfirmenvertreterEr vertritt mehrere Firmen und darf keine Produkte von konkurrierenden Unternehmen vertreten (Konkurrenzverbot).
VermittlungsvertreterDer Vermittlungsvertreter darf ausschließlich Geschäfte für das Unternehmen vermitteln.
AbschlussvertreterAls Abschlussvertreter ist man mit dem Vertragsschluss im Namen des Unternehmers betraut.
BezirksvertreterEin Vertreter, dem ein Kundenkreis oder ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist, nennt man Bezirksvertreter.
AlleinvertreterDer Alleinvertreter ist ebenfalls ein Bezirksvertreter mit der Besonderheit, dass sein Unternehmen ihm einen erhöhten Kundenschutz einräumt.

Welche Pflichten treffen den Handelsvertreter?

Welche Pflichten den Handelsvertreter treffen, richtet sich zunächst nach dem Handelsvertretervertrag und im Übrigen nach den §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Danach ist der Handelsvertreter zu Folgendem verpflichtet:

  • Bemühung um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften
  • Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers (zwingendes Recht)
  • unverzügliche Mitteilung an den Unternehmer über jede Geschäftsvermittlung und über jeden Geschäftsabschluss (zwingendes Recht)
  • Unterlassung jeglicher Konkurrenztätigkeit

Welche Pflichten treffen den Unternehmer?

Die Pflichten des Unternehmers können ebenfalls vertraglich vereinbart werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 86a Handelsgesetzbuch (HGB). In erster Linie ist der Unternehmer verpflichtet, den Handelsvertreter mit einer Provision zu vergüten. Darüber hinaus treffen ihn die folgenden gesetzlichen Pflichten:

  • Bereitstellung der zur Ausübung der Handelsvertretung erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen (zwingendes Recht)
  • unverzügliche Mitteilung an den Handelsvertreter über die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts (zwingendes Recht)
  • unverzügliche Unterrichtung des Handelsvertreters, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in geringerem Umfang abschließen kann/darf, als der Handelsvertreter erwarten durfte (zwingendes Recht)

Wie wird der Handelsvertreter vergütet?

Üblicherweise wird der Handelsvertreter mit einer Provision vergütet (§ 87 Handelsgesetzbuch). Das Besondere an einer Provision ist, dass sie erfolgsabhängig ist. Der Handelsvertreter wird also nicht für seine Leistung, sondern für seinen Erfolg vergütet.

Bei dem Bezirksvertreter greift eine Sonderregelung: Er hat einen Provisionsanspruch für alle in seinem Bezirk vom Unternehmer abgeschlossenen Geschäfte, unabhängig von seiner eigenen Mitwirkung.

Wie wird der Handelsvertreter steuerrechtlich behandelt?

Einkommensteuer:

Der Handelsvertreter erzielt als selbstständiger Gewerbetreibender Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Ist der Handelsvertreter unselbstständig, erzielt er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Umsatzsteuer:

Wenn ein Handelsvertreter im eigenen Namen handelt, kommt einerseits eine Vertragsbeziehung zwischen dem Handelsvertreter und dem Kunden und andererseits zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer zustande. Dieses Geschäft nennt sich Kommissionsgeschäft und wird umsatzsteuerrechtlich behandelt wie der Eigenhandel, sodass der Handelsvertreter selbst eine Lieferung erbringt. Diese unterliegt der Umsatzsteuer.

Handelt der Handelsvertreter in fremdem Namen, kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Unternehmer zustande. Der Handelsvertreter erbringt hier eine Vermittlungsleistung gegenüber dem Unternehmer, die eine sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) darstellt. Die Provision, die der Handelsvertreter für die Vermittlungsleistung erhält, ist die Berechnungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf die Vermittlung. Entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht des Vermittlers ist nach Auffassung der Finanzverwaltung vor allem das ausschließliche Eigeninteresse des Handelsvertreters am Vertragsschluss und nicht am Vertragsinhalt sowie die Selbstständigkeit und Weisungsgebundenheit.

Foto(s): ©AdobeStock

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