Tätigkeitsverbot für Nichtgeimpfte in der Pflege

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Der Bundestag hat am 10. Dezember 2021 das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Am selben Tag hat der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz ist in weiten Teilen am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Artikel 1 enthält eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Der neu eingefügte § 20a IfSG regelt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht:

1. Bereits Beschäftigte

Personen, die in den im Gesetz genannten Pflegeeinrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der jeweiligen Leitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:

  • einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV,
  • einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können.

Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Erlischt die Gültigkeit des Nachweises, muss innerhalb eines Monats ein neuer Nachweis vorgelegt werden. Andernfalls treten ebenfalls die o.g. Folgen ein.

Ein Beschäftigungsverbot für vor dem 16.03.22 bereits Beschäftigte ist nicht geregelt. Damit ist die Weiterbeschäftigung ohne Nachweis auch nicht bußgeldbehaftet.

Wenn das Gesundheitsamt von der betroffenen Person den gebotenen Nachweis verlangt (§ 20a Abs. 5 IfSG), sieht es anders aus. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung bei Nichtvorlage des Nachweises untersagen. Es kann bei Zweifeln auch eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann. Eine zwangsweise Untersuchung oder Zwangsimpfung soll es nicht geben. Allerdings besteht bei einer Untersagung ein bußgeldbewehrtes Beschäftigungsverbot. Für die betroffene Person entfällt der Anspruch auf Lohnzahlung.

2. Neueinstellungen ab 16.03.22

Eine Person, die ab 16.03.2022 tätig werden soll (damit ist die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit, nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages gemeint) und den gebotenen Nachweis nicht bei ihrem Arbeitgeber vorlegt, darf nicht beschäftigt werden. Die Arbeitgeber werden in Zukunft also Arbeitsverträge nur bei Vorlage eines Nachweises oder unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Nachweises gem. § 20a IfSG abschließen.

Das Gesundheitsamt kann ab 16.03.22 von sich aus Kontrollen der Impfnachweise durchführen.

3. Sonstige arbeitsrechtliche Konsequenzen

Arbeitgeber können nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung ergreifen, wenn die Vorlage des Nachweises vom Arbeitnehmer verweigert wird.


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