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Tag der Informationsfreiheit – was UFOs und Guttenberg damit zu tun haben

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Zu einer funktionierenden Demokratie gehört die gegenseitige Kontrolle der staatlichen Gewalten durch die Gewaltenteilung. Ebenso wichtig dafür ist ein Recht auf Information gegenüber dem Staat, an das der Tag der Informationsfreiheit erinnert. In Deutschland haben Bürger und Organisationen dieses aufgrund der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und einzelner Bundesländer. Wie sie sich das Recht dennoch erkämpfen müssen, zeigen Verfahren, in deren Mittelpunkten UFOs und der ehemalige Bundesminister Guttenberg standen.

Tag der Informationsfreiheit

UFOs: Manche halten ihre Existenz für Unsinn. Sogenannte Ufologen wollen es hingegen genauer wissen. Darüber hinaus beschäftigen UFOs aber auch Geheimdienste und Parlamente und damit nicht zuletzt Gerichte. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht den Streit eines Bürgers mit dem Bundestag über die Herausgabe von UFO-Akten entschieden. Das Urteil hat enorme Bedeutung, denn es betrifft generell den Zugang zu Ausarbeitungen seines Wissenschaftlichen Dienstes. Zum selben Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht dabei auch in einem weiteren in anderer Sache ergangenen Urteil. Dort hatte ein Journalist auf Einsicht in die im Auftrag des früheren Bundeswirtschafts- und Bundesverteidigungsministers Karl-Theodor zu Guttenberg angefertigten Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages verlangt. Diese sind später in die unter anderem deshalb aberkannte Doktorarbeit zu Guttenbergs eingeflossen.

Nicht nur Sache von Ufologen

Ufologen sind mit ihren Nachforschungen beileibe nicht allein. Auch viele Geheimdienste, darunter die CIA und der frühere KGB, beschäftigt bzw. beschäftigte die UFO-Frage - auch aus Sorge darüber, dass in den unidentifizierten Flugobjekten eher der Feind als Außerirdische sitzen könnten. So hatte Großbritannien im Juni 2013 die letzten 4400 Seiten seiner UFO-Akten der Jahre 2007 bis 2009 veröffentlicht. Demnach wurde das vom britischen Verteidigungsministerium betriebene Programm nach über 50 Jahren Ende 2009 eingestellt. Auch die dänische Luftwaffe hat zur selben Zeit entsprechende Informationen veröffentlicht. Bereits zuvor hatten die USA und Frankreich Einblicke in geheime Unterlagen zu unbekannten Flugobjekten gewährt.

Recht auf Informationsfreiheit am Beispiel UFO-Akten

In der Bundesrepublik hält man sich bei diesem Thema dagegen sehr bedeckt. Für einiges Aufsehen sorgten zwei Studien des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags. Die Ausarbeitung hatte eine Abgeordnete 2009 in Auftrag gegeben. Auf zehn Seiten berichten die Studien über UFO-Untersuchungen der Vereinten Nationen und der EU. Worüber genau, sollte jedoch geheim bleiben. Daher klagte ein UFO-begeisterter Mann nach erfolglosem Widerspruch auf Akteneinsicht. Laut Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte er darauf auch ein Recht auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes - kurz IFG.

Informationsfreiheitsgesetz gibt Akteneinsichtsrecht

Das IFG gibt seit Anfang 2006 jedem ohne besondere Voraussetzung einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden und weiteren Stellen, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Und das auf die jeweils gewünschte Art und Weise, sofern keine wichtigen Gründe der Behörde dagegen sprechen. Dazu zählt etwa ein erheblicher Verwaltungsaufwand, die Behörden eine alternative Informationsweise gestattet. In mehreren Bundesländern regeln Landesgesetze Entsprechendes in Bezug auf die jeweiligen Landesbehörden. Ziel ist mehr Transparenz und die so ermöglichte kritischere Kontrolle der Verwaltung durch Bürger und Unternehmen.

Mandatsausübung oder Behördentätigkeit?

Vor dem VG Berlin behauptete der Bundestag jedoch, die Dokumente seines Wissenschaftlichen Dienstes seien keine Behördeninformationen. Schließlich nehme dieser keine Verwaltungsaufgaben wahr. Stattdessen dienten sie der Mandatsausübung und somit parlamentarischen Zwecken. Über Verbreitung und Veröffentlichung entscheide allein der Bundestag.

Das Verwaltungsgericht sah das anders. Der Wissenschaftliche Dienst gehöre zur Bundesverwaltung als Teil des Bundesorgans Bundestag. Über die Veröffentlichung seiner Werke entscheide der jeweilige Abteilungsleiter, nicht der Abgeordnete und nicht das Parlament. Die Informationen bildeten zwar eine Grundlage parlamentarischer Arbeit, seien jedoch keine eigentliche parlamentarische Tätigkeit. Und nur die - z. B. in Form von Gesetzgebung, Immunitätsfragen und Wahlprüfung - sei letztendlich wie auch die Rechtsprechung vom IFG ausgenommen. Der Veröffentlichung stünden auch keine Geheimhaltungsinteressen entgegen. Zu diesen zählen der Schutz besonderer öffentlicher Belange, behördlicher Entscheidungsprozesse, personenbezogener Daten, des geistigen Eigentums sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ohne vorherige Einwilligung. Die drohende Verletzung fremder Urheberrechte, die der Bundestag dahingehend zusätzlich vorgebracht hatte, sah das Gericht jedoch nicht (VG Berlin, Urteil v. 01.12.2011, Az.: VG 2 K 91.11).

Bundestag legte Berufung ein

So schnell aufgeben wollte die beklagte Bundesrepublik Deutschland bzw. der Deutsche Bundestag jedoch nicht. Das Parlament legte gegen das Urteil Berufung ein und betonte dessen fehlende Rechtskraft, sofern es um die Herausgabe von Informationen geht. Grund dafür: Würde die Entscheidung praktikabel, ließen sich über diesen Weg gewiss heiklere Informationen als über UFO-Studien erlangen. Neben Wissenswertem zu bestimmten Behördenabläufen fielen darunter etwa auch Dokumente wie Musterverträge für bestimmte staatliche Spitzenpositionen in unserem Land.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte die Klage daraufhin in der Berufung abgewiesen. Dem OVG zufolge erfüllten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages keine Verwaltungsaufgaben, wenn sie Ausarbeitungen für Abgeordnete erstellen. Dementsprechend ergebe sich kein Anwendungsbereich für das IFG. Im Fall der Guttenberg-Ausarbeitungen kam das OVG zum selben Ergebnis (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 13.11.2013, Az.: 12 B 3/12, 12 B 21/12).

Erfolgreiche Revision in beiden Fällen

Gegen diese Entscheidungen legten beide Kläger Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein. Aufgrund der mündlichen Verhandlung entschied das oberste deutsche Verwaltungsgericht am 25.06.2015 mit deutlichen Worten, dass der Deutsche Bundestag, was Gutachten und sonstige Zuarbeiten seiner Wissenschaftlichen Dienste betrifft, eine informationspflichtige Behörde ist. Dabei handelt es sich um Verwaltungsaufgaben. Für die Bundesverwaltungsrichter besteht auch keine dahingehende Einschränkung, Unterlagen, die Abgeordnete für ihre parlamentarische Arbeit nutzen, davon auszunehmen. Auch mit dem Urheberrecht vorgebrachte Einwände, das die Einsicht in die Unterlagen wie das Anfertigen von Kopien verwehre, verwarf das in Leipzig befindliche Gericht (Urteile vom 25.06.2015, Az.: 7 C 1.14, 7 C 2.14).

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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