Taktisches Verhalten eines Beamten im Zurruhesetzungsverfahren

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Beamte sind aufgrund ständig steigender Anforderungen im Dienst zunehmend von Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit betroffen.

Der Dienstherr kann nach Bundesrecht einen Beamten oder eine Beamtin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen, wenn er im Dienstgeschehen zeigt, dass er seine Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, oder – was eine Vereinfachung für den Dienstherrn darstellt – wenn der Beamte innerhalb von 6 Monaten 3 Monate dienstunfähig erkrankt ist. Weitere Regelungen können sich aus dem Landesrecht ergeben, insbesondere für Beamte des Feuerwehr-, Polizei- und Justizvollzugsdienstes.

Zur Feststellung der tatsächlichen Dienstunfähigkeit bedarf es in beiden Fällen einer amtsärztlichen Begutachtung.

Um einen betroffenen Beamten effektiv beraten und vertreten zu können, ist es von höchster Wichtigkeit, dass der Betroffene den anwaltlichen Rat nicht erst mit der Ankündigung der Zurruhesetzung nach Durchführung der ärztlichen Untersuchung einholt, sondern bereits dann, wenn er die Einladung zur ärztlichen Untersuchung erhält. Denn nicht selten sind diese Untersuchungsanordnungen aus den unterschiedlichsten Gründen rechtswidrig.

Da man einer rechtswidrigen Untersuchungsanordnung nicht Folge zu leisten braucht, ist es notwendig, die Beratung zu diesem frühen Zeitpunkt beginnen zu können.

Martin Hage, Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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