Telefon- u. Faxnummer sowie E-Mail-Adresse gehören in Widerrufsbelehrung (LG Bochum, Az:13 O 102/14)

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In einem kürzlich entschiedenen Fall (Urteil v. 06.08.2014 - Az.: I-13 O 102/14) hat das Landgericht Bochum die Auffassung vertreten, dass sowohl Telefonnummer, Faxnummer als auch die Angabe einer E-Mail-Adresse in einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung anzugeben seien, falls solche verfügbar seien.

In dem Rechtsstreit ging es um zwei Mitbewerber, die sich um den rechtlich notwendigen Inhalt der Widerrufsbelehrung in dem Onlineshop einer der Parteien stritten. Diese Partei hatte in ihrem Onlineshop nach Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) am 13.06.2014 und den damit verbundenen Gesetzesänderungen folgenden Text in ihrer Widerrufsbelehrung verwendet:

„Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (P) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.“

Die Widerrufsbelehrung beinhaltete jedoch weder eine Telefonnummer noch eine Faxnummer oder E-Mail-Adresse. Lediglich im Impressum waren diese Angaben aufgeführt.

Das Landgericht Bochum hat in diesem Fall entschieden, dass die verwendete Widerrufsbelehrung unter der ab dem 13.06.2014 geltenden Neufassung des Gesetzes (BGB und EGBGB) nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sei zwar nicht unmittelbar im Gesetz geregelt, sondern nur in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung, jedoch hatte der Gesetzgeber vor, die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher zu erleichtern.

Nach Auffassung des Landgerichts müsse eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung daher auch Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse benennen, sofern diese verfügbar sind. Dies sei hier der Fall, da diese in dem Impressum auch aufgeführt seien. Daher sei vorliegend von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen.

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-


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