Telekom widerruft negativen Schufa-Eintrag

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Nach über einem Jahr konnte ein negativer Schufa-Eintrag der Telekom Deutschland GmbH beseitigt werden. Was im außergerichtlichen Verfahren in weiter Ferne schien, konnte im gerichtlichen Verfahren erfolgreich erreicht werden. Der negative Schufa-Eintrag wurde durch die Telekom Deutschland GmbH widerrufen.

Hintergrund des Schufa Eintrages

Im November 2014 hat die Telekom Deutschland GmbH einen negativen Eintrag zulasten einer Frau aus dem Osten Westfalens eingemeldet. Die ursprüngliche Hauptforderung belief sich auf 56,89 Euro. Zuzüglich Mahnkosten, Zinsen und Inkassogebühren wuchs der Betrag in Höhe von 215,00 Euro an, der bei der Schufa Holding AG eingemeldet wurde. Kurz darauf fand eine Aktualisierung der Forderung auf 286,00 Euro statt. Überraschend für die Betroffene war, dass die Forderung bis zum März 2016 insgesamt weitere 14 Mal auf 286,00 Euro aktualisiert wurde, bevor im April 2016 die Erledigung der Forderung eingetragen wurde.

Diese vielfache Aktualisierung ist durch das außergerichtliche Verfahren beseitigt worden, sodass es im gerichtlichen Verfahren „nur” noch um den Grundeintrag sowie eine Aktualisierung und die Erledigung der Forderung ging. Das Abwicklungskonto war weiterhin im Schufa-Datenbestand gespeichert.

Wie kam es zur Löschung des negativen Schufa-Eintrages?

Nachdem das außergerichtliche Verfahren nur eine minimale Änderung des Schufa-Eintrages bewirkte, erhob die Betroffene über die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte aus Berlin Klage vor dem zuständigen Landgericht.

Argumentativ berief sich die Klägerin darauf, dass sie nicht ausreichend gemahnt und dass die eingetragene Forderung in einer sittenwidrigen Höhe eingemeldet wurde. Noch bevor ein Gerichtstermin stattfand, konnte ein Vergleich geschlossen werden. Darin verpflichtete sich die Telekom Deutschland GmbH den negativen Schufa-Eintrag zu widerrufen. Das Schufa Problem wurde letztendlich nach über einem Jahr zu Gunsten der von AdvoAdvice vertretenen Mandantin gelöst.

Was tun, bei einem negativen Schufa-Eintrag?

Befindet sich in der eigenen Selbstauskunft ein sog. Abwicklungskonto o.ä. als Negativeintrag, dann sollte umgehend ein Experte im Datenschutzrecht vom Betroffenen kontaktiert werden. „Häufig stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Löschung besser, wenn zeitig und unmittelbar reagiert wird. Betroffene eines negativen Schufa-Eintrages sollten wissen, dass wenn der Eintrag erst nach den gesetzlichen Fristen gelöscht wird, dann bleibt dieser nach Ausgleich der Forderung, genannt Erledigung, noch über drei Jahre bis zum Jahresende nach Zahlung im Schufa-Datenbestand bestehen“, erläutert Rechtsanwalt und Schufa Recht Experte Dr. Sven Tintemann von der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB die Zusammenhänge und Auswirkungen.

Es ist daher in der Regel zu empfehlen, die offenen Beträge auszugleichen und die Sache einem Experten für Schufa Recht vorzulegen. Dieser kann dann überprüfen, ob eine Löschung des Eintrages erreicht werden kann.



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