Testamente für Künstler: Worauf muss man achten?

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Michael Jackson, verstorben am 25.06.2009, hinterließ Millionen aufgewühlter Fans, drei leibliche Kinder und eine völlig zerstrittene Großfamilie. Der Kampf um das auf 1 Milliarde Dollar geschätzte Erbe begann direkt nach dem Tod.

Der Wille Michael Jacksons war es, sein künstlerisches Erbe als Ganzes zu erhalten und zugleich seine drei Kinder sowie seine Mutter, Katherine Jackson, dauerhaft zu versorgen. Noch vor Errichtung seines „Last Will“ im Juli 2002 hatte der King of Pop deshalb sein gesamtes Vermögen in einen „Michael Jackson Family Trust“ zusammengeführt, vergleichbar einer Familienstiftung nach deutschem Recht. Begünstigte des Family Trust („beneficiaries“) sollten seine drei Kinder Paris, Prince Michael und Blankett sowie die Mutter Katherine sein, die bis heute regelmäßige Zuwendungen aus dem Trust erhalten. Die Mutter Jacksons wurde zudem als Vormund eingesetzt und entsprechend vergütet; entsprechende Regelungen wären auch nach deutschem Recht in einem sog. „Sorgerechtstestament“ möglich.

Die Geschwister von Michael Jackson und auch sein Vater, Joe Jackson, gingen „leer“ aus. Sie sprachen von Fälschung und verdächtigten die von Jackson im Testament mit der Umsetzung seines letzten Willens betrauten „co-Executors“, John Branca, John McClay und Barry Siegel, des Betrugs. Das Testament wurde indes gerichtlich anerkannt.

Dem „executor“, der „administrator“ heißt, wenn er nicht vom Erblasser, sondern vom Staat ernannt wird, kommt im angelsächsischen Recht eine weitaus größere Bedeutung zu als dem (optionalen) Testamentsvollstrecker nach deutschen Recht: Die Einsetzung eines „personal representative“ des Erblassers, der juristisch zu einer Art Durchgangserwerber wird, ist rechtlich zwingend. Umso wichtiger ist es, dass die richtige Person gewählt wird oder sich mehrere Personen gegenseitig kontrollieren.

Neben den erheblichen Abweichungen im Pflichtteilsrecht, das im Recht der meisten US-Bundesstaaten nur sehr schwach ausgeprägt ist, und den Möglichkeiten, einen „Trust“ auf den Erbfall zu errichten, finden sich beim Recht der „personal representatives“ die größten Unterschiede zum deutschen Recht.

US-Amerikaner, die dauerhaft in Deutschland leben, können dieses Recht künftig durch Rechtswahl bestimmen, wenn es Ihnen vorteilhafter erscheint als das sonst in vielen Fällen geltende deutsche Recht. Grundlage ist die neue EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012, die nach Art. 20 auch im Verhältnis zu Drittstaaten wie den USA gilt und eine vor Anwendung ab dem 17.08.2015 getroffene Rechtswahl ausdrücklich anerkennt. Da Rechtsinstitute wie z.B. der Trust umgedeutet werden müssen, wenn sie in das deutsche Verfahrensrecht (z.B. Grundbuch) eingepasst werden, und dies ungewollte Konsequenzen haben kann, ist es regelmäßig sinnvoll, sich bei der Testamentserrichtung beraten zu lassen, wenn sich das Vermögen aus mehrere Länder verteilt.


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