Thermofenster beim VW T6 – LG München spricht Schadenersatz im Abgasskandal zu

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Volkswagen muss im Abgasskandal einen VW T6 Transporter Kombi 2.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 und dem Dieselmotor EA 288 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung ersetzen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 25.08.2020 entschieden (Az.: 3 O 4218/20). Das Urteil hat Schwering Rechtsanwälte erstritten. 

Für das Landgericht München I ist klar, dass in dem VW „Bulli“ T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet wird. Dies sorge schon bei Temperaturen unter 15 Grad dafür, dass die Abgasrückführung um 30 Prozent signifikant reduziert wird. Damit sei die Abschalteinrichtung praktisch im Dauerbetrieb und als unzulässig zu bewerten, führte das Gericht aus. Dass es für das Modell keinen verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt gebe, spiele keine Rolle, so das Gericht weiter. 

„Das Urteil ist in zweierlei Hinsicht absolut wegweisend. Einerseits zeigt es, dass sich auch beim VW T6 Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen. Zudem belegt es, dass VW auch beim Dieselmotor EA 288 unzulässige Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters verwendet hat. Dieser Motor wird nicht nur im T6 verwendet, sondern seit 2012 in den Dieselfahrzeugen bis 2 Liter Hubraum des VW-Konzerns“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering. 

Der Kläger hatte in dem vorliegenden Fall den VW T6 Transporter Kombi 2,0 TDI als Gebrauchtwagen im Januar 2017 gekauft. Er machte Schadensersatzansprüche aufgrund der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. 

VW stritt die Verwendung eines Thermofenster nicht ab. Dies sei allerdings aus Motorschutzgründen notwendig und daher keine unzulässige Abschalteinrichtung. 

Dieser Argumentation folgte das LG München I nicht. Die Abgasrückführung werde unstrittig bereits bei Temperatunen unter 15 Grad Celsius signifikant zurückgefahren und dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert. Damit sei die Abschalteinrichtung schon bei üblichen alltäglichen Nutzungsbedingungen aktiv. Angesicht von jährlichen Durchschnittstemperaturen von beispielsweise 9 Grad in München, sei die Abschalteinrichtung praktisch dauerhaft in Betrieb. Von Ausnahme könne keine Rede mehr sein, führte das Gericht aus. 

Das Thermofenster sei auch deshalb nicht ausnahmsweise aus Motorschutzgründen zulässig, weil es andere technische Möglichkeiten gebe, um den Motor vor Versottung zu schützen. VW habe aber aus Profitstreben eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und Behörden sowie Verbraucher getäuscht. 

Diese Täuschung sei auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen, so das LG München I. Es könne davon ausgegangen werden, dass er den T6 bei Kenntnis aller Umstände nicht gekauft hätte. Er sei von VW vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs muss VW den Kaufpreis erstatten  Der Kläger hatte den T6 gebraucht für knapp 31.000 Euro gekauft. Abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die rund 92.000 Kilometer, die er mit dem Transporter gefahren ist, erhält er rund 21.300 Euro. 

„Das Urteil zeigt, dass sich Schadensersatzansprüche beim Bulli aber auch allen anderen Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 durchsetzen lassen. Verbraucher sollten nicht zögern, ihre Rechte im Abgasskandal geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Schwering, Kooperationspartner der IG Dieselskandal. 

Mehr Informationen: https://rechtsanwalt-schwering.de/



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