Tipps bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
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Wenn man von seinem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben überreicht bekommt, ist es zunächst das Wichtigste, einen kühlen Kopf zu bewahren.
Viele Arbeitnehmer weigern sich z. B. bei einer persönlichen Übergabe des Kündigungsschreibens, den Empfang der Kündigung zu bestätigen, weil sie Angst haben, dadurch die Rechtmäßigkeit der Kündigung anzuerkennen. Diese Sorge ist unberechtigt, wenn tatsächlich nur der Empfang der Kündigung bestätigt wird (” erhalten am … ” ).
Allerdings sollte man in jedem Fall sofort einen Anwalt für Arbeitsrecht, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, aufsuchen und mit ihm über die Rechtmäßigkeit der Kündigung sprechen. Insbesondere bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht kann man sich sicher sein, dass er nicht nur theoretisch etwas von der Materie versteht, sondern er darüber hinaus auch die erforderliche praktische Erfahrung mitbringt.
Vielen bekannt ist die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt, dass heißt nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam und ist nicht mehr angreifbar. Eine Abfindung ist nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich nicht mehr erzielbar, es sei denn es liegt ausnahmsweise eine Sondersituation (z. B. ein Sozialplan, Abfindungsangebot nach § 1 a KschG) vor.
Aber es gibt auch weitere, vielfach unbekannte Fristen, die noch kürzer sind als die schon ohnehin recht knappe 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG. Falls die Kündigung z. B. nicht von einer, nach dem Gesetz vertretungsberechtigten Person unterschrieben ist (z.B. nicht vom Geschäftsführer einer GmbH), kommt eine Zurückweisung der Kündigung mangels Nachweises ordnungsgemäßer Vertretungsbefugnis in Betracht. Diese Zurückweisung muss allerdings “unverzüglich” erfolgen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, also in der Regel spätestens 5 Tage nach Ausspruch der Kündigung.
Im Ergebnis ist also immer besondere Umsicht und Eile geboten, wenn man ein Kündigungsschreiben übergeben oder zugestellt erhält. Denn selbst wenn keine formelle Zurückweisung der Kündigung in Betracht kommt, muss innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geklärt werden, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt, ob besonderer Kündigungsschutz besteht, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist oder es Sinn macht, mit der Arbeitgeberseite in Verhandlungen über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung zu treten.
Dies wird in aller Regel wegen der kurzen Klagefrist parallel zu einem laufenden Kündigungsschutzverfahren erfolgen. Besteht eine Rechtschutzversicherung, übernimmt diese in aller Regel sämtliche Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung.
Darüber hinaus müssen auch die übrigen, im Zusammenhang mit den Verhandlungen über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommenden Ansprüche berücksichtigt werden, wie z. B. die Erteilung eines Zeugnisses (Zwischenzeugnis, Abschlusszeugnis bzw. Endzeugnis), Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung usw., Arbeitslosengeld (Sperrzeit, Ruhenszeit), gesetzliche Rente.
Aus diesen Gründen haben wir einen Mandantenfragebogen für die Situation nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses speziell für unsere Arbeitnehmer-Mandanten entwickelt, den wir unseren Mandanten bei der Führung des ersten Gesprächs aushändigen, damit kein Aspekt übersehen wird, der für den Aufbau einer möglichst guten Verhandlungsposition unserer Mandanten gegenüber ihren Arbeitgebern hilfreich ist.
Mit diesen Mitteln der Qualitätssicherung sowie durch unsere nachgewiesene Fachkompetenz und langjährige Erfahrung in zahllosen Kündigungsschutzverfahren legen wir den Grundstein für ein erfolgreiches Vorgehen für unsere Mandanten.
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