TOP 6 der größten Irrtümer im Zusammenhang mit der Vergütung von Überstunden

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Ein Bereich, zu dem es oft viele Fragen gibt und einige wilde –und leider auch falsche – Thesen ist der Bereich der Überstundenvergütung. Hier wollen wir daher einmal einige mögliche Missverständnisse aus der Welt schaffen und da es so viele in diesem Bereich gibt, haben wir hier die TOP 6 der Irrtümer im Zusammenhang mit Fragen der Überstundenvergütung zusammengestellt. 

  1. Der erste Irrtum im Zusammenhang mit Überstunden ist, dass es der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht immer leichter hat! Tatsächlich ist das Arbeitsrecht grundsätzlich sehr arbeitnehmerfreundlich. Oft hat der Arbeitgeber die schlechteren Karten und die schwierige Ausgangsposition. Ein echter Irrtum ist aber, anzunehmen, dass dies auch im Bereich der Überstundenvergütung gilt. Hier trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast, d. h., er muss darlegen und vor allem auch beweisen, dass er einen Anspruch auf Überstundenvergütung hat. Man muss also sagen, dass es für einen Arbeitnehmer nicht gerade leicht ist, eine Überstundenvergütung erfolgreich geltend zu machen. Warum dies auch der Fall ist, verdeutlicht euch sicher bereits die Nummer 2 der fünf häufigsten Irrtümer. 
  2. Der zweite Irrtum ist nämlich, dass es reicht, darzulegen, wie viele Überstunden sich denn genau angesammelt haben. Tatsächlich muss der Arbeitnehmer darlegen und im Streitfall auch beweisen, an welchem Tag er von wann bis wann welche Zeiten abgeleistet hat und darüber hinaus auch die genauen Arbeitsleistungen dargelegt. Bei vielen Ansprüchen kann dies rückwirkend meist nicht mehr so genau gesagt werden, was natürlich ein Problem für den Arbeitnehmer ist. 
  3. Der dritte Irrtum ist die Idee, dass der Arbeitnehmer, der über seine „normale“ Arbeitszeit hinaus arbeitet, diese auch auf jeden Fall bezahlt bekommt. Tatsächlich ist es nicht nur erforderlich, „Überstunden“ abzuleisten, sondern der Arbeitnehmer muss auch nachzuweisen können, dass die geleisteten Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder erforderlich waren. Auch dies muss der Arbeitnehmer im Streit für jede geltend gemachte Überstunde beweisen. 
  4. Der vierte Irrtum ist, anzunehmen, dass man automatisch einen Zuschlag für Überstunden erhält. Einen Überstundenzuschlag muss ein Arbeitgeber nämlich nur dann bezahlen, wenn ein solcher Zuschlag im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder sich aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergibt. Fehlt es daran, gibt es auch keinen Zuschlag. 
  5. Der fünfte Irrtum ist noch viel grundsätzlicher. Selbst wenn manche Arbeitnehmer all das darlegen können, dann hat aber gar nicht jeder Arbeitnehmer überhaupt grundsätzlich einen Anspruch auf Entgelt für Überstunden. Gerade bei Führungskräften oder leitenden Angestellten wird im Arbeitsvertrag durchaus vereinbart, dass Überstunden mit dem Festgehalt abgegolten sind. Natürlich können solche Vereinbarungen unwirksam sein, sie sind dies aber keinesfalls immer. 
  6. Der sechste und letzte unserer Irrtümer ist, dass man als Arbeitnehmer immer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses warten kann, um mögliche Überstundenabgeltung einzufordern. 

Wie verschiedene Landesarbeitsgerichte entschieden haben, kann der Umstand, dass ein Anspruch bei unklarer Vertragslage erst nach monatelangem Warten und erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird, zu einer Verwirkung eines Anspruches führen. Verwirkung bedeutet eben, dass der Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden kann. Noch klarer kann der Verlust des Anspruches auf Überstundenvergütung sein, wenn im Arbeitsvertrag Verfallfristen vereinbart sind. Also festgelegt ist, innerhalb welches Zeitfenster Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden können und wann nicht mehr. Sinngemäß heißt es dabei im Arbeitsvertrag bei solchen Verfallklauseln, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht worden sind bzw. innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wurden. Natürlich können auch solche Klauseln unwirksam sein, aber erst einmal sind diese für den Arbeitnehmer gefährlich.

Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sowieso immer. Manchmal wurde dort nämlich vielleicht auch vereinbart, dass es für Überstunden sowie kein Geld gibt, sondern Freizeitausgleich. 

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten auch in IT-rechtlichen sowie arbeitsrechtlichen Fragen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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