Transparenzregister - Was Sie wissen müssen

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Die Regelungen über das Transparenzregister wurden zum 01.08.2021 geändert.

Die nachfolgenden Informationen sollen für Sie als Leitfaden dienen, ob Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen besteht.


1. Begriff des Transparenzregisters

Das Transparenzregister wurde am 27.06.2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Es soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Handelsregister.

2. Neuerungen zum 01.08.2021

In das Register ist der sogenannte wirtschaftlich Berechtigte einer jeden Rechtseinheit - sprich des Unternehmens - zu melden und einzutragen. Ziel der Neuregelung ist die Offenlegung der Person oder Personengruppe, die letztlich hinter der Institution steht.

Das Transparenzregister wird elektronisch geführt und war bis zum 01.08.2021 ein Auffangregister. Unternehmen, welche schon in einem anderen Register registriert waren (z.B. Handelsregister) waren von der Meldung im Transparenzregister befreit, da eine sogenannte Mitteilungsfiktion galt. Diese Fiktion gilt seit der Gesetzesänderung nicht mehr. Damit wandelt sich das Transparenzregister in ein Vollregister um und verpflichtet alle Rechtseinheiten zu einer Meldung im Transparenzregister.

3. Wer ist meldepflichtig? Besteht Handlungsbedarf?

Als Verpflichtete kommen juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften in Betracht. Damit sind die GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG sowie alle eingetragenen Personengesellschaften, etwa OHG, KG, GmbH & Co. KG meldepflichtig.

Die Vornahme der Registrierung und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des nachfolgenden Links: https://www.transparenzregister.de/

4. Eintragungsfristen meldepflichtiger Gruppen

Eine Meldung hat, je nach Gesellschaftsform, bis spätestens zum 31.03.2022 bzw. 30.06.2022 zu erfolgen.

Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen dies bis zum 30.06.2022 übermitteln. In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

5. Was ist dem Register mitzuteilen?

In dem Register sind folgende Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten anzugeben:

Vor- und Nachname

– Geburtsname

– Wohnort

– Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, das anhand der Vorgaben von § 19 Abs.3 GwG näher zu konkretisieren ist

– alle Staatsangehörigkeiten

Aus der Art und dem Umfang des wirtschaftlichen Interesses ergibt sich der wirtschaftlich Berechtigte. Dies definiert § 3 GwG und bedeutet, dass wirtschaftlich Berechtigter diejenige natürliche Person ist, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht.

Bei juristischen Personen und eingetragene Personengesellschaften ist das im Wesentlichen der Personenkreis, der entweder mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbarer Weise Kontrolle ausübt.

Gleichzeitig ergeben sich mit der Registrierung Pflichten für die Unternehmen, so zum Beispiel Sorgfaltspflichten für die Erfassung von Kundendaten. Werden diese nicht eingehalten, drohen Bußgelder. Nach § 10 Abs.1 GwG muss der Vertragspartner oder ggf. die für diesen auftretende Person identifiziert werden. Dies muss vor Beginn der Geschäftsbeziehung geschehen. Die Geschäftsbeziehung muss auch kontinuierlich überwacht werden.

Nach § 11 Abs. 4 GwG sind zur Identifizierung folgende Informationen zu

speichern:

In Bezug auf Vertragspartner und gegebenenfalls für diese auftretende

Personen hat der Verpflichtete zum Zweck der Identifizierung folgende Angaben

zu erheben:

-  bei einer natürlichen Person:

a)

Vorname und Nachname,

b)

Geburtsort,

c)

Geburtsdatum,

d)

Staatsangehörigkeit und

e)

eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des Zahlungskontengesetzes erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person erreichbar ist;

- bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft:

a)

Firma, Name oder Bezeichnung,

b)

Rechtsform,

c)

Registernummer, falls vorhanden,

d)

Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und

e)

die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die Daten nach den Buchstaben a bis d.

Diesbezüglich trifft den Vertragspartner eine Mitwirkungspflicht. Zur Überprüfung genügt es in der Regel, das vor Ort vorgelegte Dokument angemessen zu prüfen.

6. Unser Unterstützungsangebot

Soweit Sie zum meldepflichtigen Personenkreis gehören, achten Sie bitte auf die fristgemäße Umsetzung der Regelungen bzw. die Eintragung in das Transparenzregister. Auf Wunsch nehmen wir für Sie auch gerne die Eintragung gegen Erstattung anfallender Gebühren vor. Bitte kommen Sie in diesem Falle gesondert auf uns zu.



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