Trennung: Konto leergeräumt - Was tun?

  • 3 Minuten Lesezeit

Nicht selten räumt ein Ehepartner kurz vor oder nach der Trennung das gemeinsame Konto leer. Was können Sie dagegen unternehmen?

Am Besten ist natürlich, wenn es gar nicht so weit kommt. Deshalb sollte bei einer Trennung das gemeinsame Konto sofort aufgelöst und das Guthaben geteilt werden. 

Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen, sollten Sie schrittweise vorgehen

Schritt 1: Besteht ein Rückforderungsanspruch?

Jedem Ehepartner steht die Hälfte des Kontoguthabens zu, wenn nicht die Ehepartner etwas anderes vereinbart haben. Dabei spielt es keine Rolle wer das Geld eingezahlt hat. Geht z.B. auf das gemeinsame Konto  ausschließlich der Lohn eines Alleinverdieners ist  trotzdem das Guthaben zu teilen. Haben Sie als Ehepartner eine andere Aufteilung vereinbart, gilt vorrangig diese Aufteilung. 

a) Abhebungen nach der Trennung

Für Ihren Rückforderungsanspruch müssen Sie  nur darlegen, dass von einem gemeinsamen Konto Ihr Ehepartner mehr als die Hälfte des Guthabens  abgehoben hat. Ihr Ehepartner kann sich dagegen nur wehren, wenn er beweisen kann, dass er über den vollen Betrag verfügen durfte. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn Sie gemeinsam vereinbart haben, dass ihm das gesamte Kontoguthaben alleine zusteht.

b) Abhebungen vor der Trennung

Wird mehr als die Hälfte des Guthabens vor der Trennung abgehoben, ist zu differenzieren. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Ehepartner mit dem Recht über das Kontoguthaben zu verfügen, regelmäßig gegenseitig auf Rückforderungsansprüche verzichtet. Dies soll dann nicht gelten, wenn die Abhebung missbräuchlich ist. Also immer dann, wenn ein Ehepartner vor der Trennung hohe Beträge nicht für die Familie, sondern für eigene Zwecke abhebt, muss er die Hälfte zurückzahlen.

Schritt 2: Vergleichsberechnung Zugewinn

Haben Sie einen Rückforderungsanspruch, können Sie sich ein kostspieliges Gerichtsverfahren sparen, wenn die übermäßige Kontoabhebung durch den Zugewinnausgleich neutralisiert wird. 

Beispiel:

Die Eheleute haben als einziges Vermögen ein gemeinsames Konto mit einem Guthaben von 40.000 €. Zu Beginn der Ehe hatten beide kein Vermögen. 

Da jedem Ehepartner von dem Kontoguthaben die Hälfte zusteht, hat jeder Ehegatte einen Zugewinn in der Ehe von 20.000 €. Der Zugewinn ist also gleich hoch, so dass keiner einen Ausgleich verlangen kann.

Hat sich die Ehefrau das Guthaben von 40.000 € unberechtigt auf ihr Konto überwiesen und diesen Betrag nicht ausgegeben, beträgt ihr Zugewinn 40.000 €. Der Ehemann hat keinen Zugewinn, so dass er einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Ehefrau in Höhe von 20.000 € hat. Er bekommt die unberechtigte Kontoabhebung also über den Zugewinnausgleich ersetzt. 

Dies setzt jedoch voraus, dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Da die unberechtigte Kontoverfügung nicht immer über den Zugewinn neutralisiert wird, sollten Sie dies von einem Fachanwalt für Familienrecht in einer Vergleichsberechnung überprüfen lassen. 

Schritt 3:  Schadlos über den Unterhalt

Rückforderungsansprüche durchzusetzen gestaltet sich oft schwierig, vorallem wenn der andere Partner das Geld bereits ausgegeben hat. Sind Unterhaltsansprüche im Raum, würde eine Verrechnung nahe liegen. Eine Verrechnung ist jedoch gesetzlich ausgeschlossen. Nur über einen gerichtlichen Antrag kann ausnahmsweise im Wege der Zwangsvollstreckung eine Verrechnung genehmigt werden. Allerdings können missbräuchliche Kontoabhebungen dazu führen, dass Unterhaltsansprüche verwirkt sind. Dies bedeutet, es muss kein Unterhalt gezahlt werden.

Tipp: 

Bei einer drohenden Trennung

  • sollten Sie ein Einzelkonto eröffnen und ihren Anteil am Kontoguthaben auf dieses Konto überweisen;
  • schnellstmöglich das gemeinsame Konto auflösen, um eine Mithaftung für eine Kontoüberziehung zu vermeiden;
  • sämtliche Kontovollmachten widerrufen.
  • Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen mehr als die Hälfte des gemeinsamen Kontoguthabens zusteht, sollten Sie eine Vereinbarung mit ihrem Ehepartner über die abweichende Aufteilung treffen. Damit Sie diese Vereinbarung auch beweisen können, sollten Sie diese schriftlich verfassen und beide unterschreiben.


Foto(s): istock.com/filograph

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Familienrecht

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