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Trennung : Was ist rechtlich sonst zu beachten?

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Kommt es zur Trennung, wird von den (noch) Ehepartnern oft nicht daran gedacht, dass während der Ehe, für den anderen Zuwendungen beabsichtigt waren.

Die getrennt lebenden Eheleute sollten überprüfen, ob das zwischen Ihnen rechtlich Geregelte noch ihren aktuellen Wünschen entspricht. Häufig ist das nach einer Trennung nicht der Fall.

Hintergrund ist, dass die Trennung allein z. B. ein Testament zugunsten des anderen nicht unwirksam macht oder auch andere Erklärungen, wie Bankvollmachten, nicht beeinflusst.

Ein Testament, in dem der Ehepartner als Erbe eingesetzt oder anderweitig bedacht wird, wird erst mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe oder mit dem Scheidungsantrag und den sonstigen Scheidungsvoraussetzungen unwirksam. Das Testament bleibt nur wirksam, wenn der Wille angenommen werden kann, dass es trotz Scheidung gültig bleiben soll.

Widerruf des eigenen Testaments

Haben Sie in der Vergangenheit ein eigenes Testament errichtet, so können Sie es durch ein neues Testament widerrufen (sog. „Widerrufstestament“). Es spielt keine Rolle, in welcher Form (eigenhändig oder notariell) das frühere Testament errichtet wurde. Das Widerrufstestament kann eigenhändig erfolgen. Wird ein Testament vernichtet oder verändert, in der Absicht, dass es nicht mehr gelten soll, so stellt dies ebenfalls einen Widerruf dar.

Schlichte Enterbung des (Noch-)Ehepartners

Ehegatten haben die Möglichkeit, durch ein sog. „negatives Testament“ den anderen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Das gesetzliche Pflichtteilsrecht wird dadurch aber nicht beseitigt.

Widerruf eines gemeinsamen Testaments

Möchte sich ein Ehegatte alleine von wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinsamen Testament lösen, so bleibt ihm nur die notariell beurkundete Widerrufserklärung. Dem anderen Ehegatten muss dann eine Ausfertigung der notariellen Urkunde zugehen. Die Zustellung sollte durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen, um den Zugang zweifelsfrei beweisen zu können.

Einvernehmlicher Erb- oder Pflichtteilsverzicht

Ehegatten haben die Möglichkeit, durch einen notariellen Vertrag auf das gesetzliche Erbrecht oder auch nur auf das Pflichtteilsrecht zu verzichten.

Widerruf von Vollmachten

Es muss besprochen werden, ob es Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen oder auch Bank- oder gar Generalvollmachten zu Gunsten des anderen Ehegatten gibt und ob diese weiterhin gelten sollen. Falls nicht, müssen diese Vollmachten widerrufen werden.

Die Trennung alleine führt noch nicht dazu, dass die Verwendung der Vollmacht durch den anderen einen evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht darstellen würde. Vollmachten können jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Änderung des Bezugsrechts einer Lebensversicherung

Hat der Mandant seinen Ehegatten in einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigten benannt, muss er darauf hingewiesen werden, dass er das Bezugsrecht aktiv ändern muss. Die Trennung oder Scheidung hat keine Auswirkung auf das dem Ex-Partner eingeräumte Bezugsrecht. Die Versicherungsleistung wird nach dem Tod an den als bezugsberechtigt Genannten ausgezahlt.

Das Bezugsrecht muss schriftlich gegenüber der Versicherung geändert werden.

Heiratet der Mandant wieder oder beabsichtigt er dies und sieht sein Versicherungsvertrag vor, dass Bezugsberechtigter der überlebende Ehegatte ist, sollte er die Person des Ehegatten durch ausdrückliche namentliche Benennung gegenüber der Versicherungsgesellschaft klarstellen, denn ansonsten kann unter Umständen noch der Ex-Ehegatte, der im Zeitpunkt der Benennung des Bezugsrechts mit dem Mandanten verheiratet war, die Versicherungsleistung beanspruchen.

Bei einer Trennung ist daher ein besonderes Augenmerk auch auf die erbrechtlichen und sonstigen rechtlichen Folgen zu richten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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