Trennungsgebot: Strafgefangene/Abschiebehäftlinge - der EUGH muss entscheiden ...

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Der BGH hatte die entscheidungserhebliche Frage auf dem Tisch liegen, ob Abschiebehäftlinge von Strafgefangenen im Gefängnis zu trennen sind, wenn der Abschiebhäftling in die gemeinsame Unterbringung einwilligt (Beschluss vom 11.07.2013 - V ZB 144/12).

Gerichte der Mitgliedstaaten der EU haben die Möglichkeit bei entsprechenden europarechtlichen Auslegungsfragen, dem Europäischen Gerichtshof eine (oder mehrere) Fragen zur Entscheidung vorzulegen.

Ein letztinstanzliches Gericht (etwa der Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht bzw. Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln vom Betroffenen angefochten werden können.) ist zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sogar verpflichtet.

Es spricht gegen die Zulässigkeit einer Einwilligung von Abschiebungshäftlingen in die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG keine Ausnahme von dem Trennungsgebot vorsieht.

Auch besteht die Gefahr einer Umgehung des Trennungsgebots, etwa wenn die beteiligten Behörden die Betroffenen regelmäßig vorformulierte Einwilligungserklärungen unterschreiben lassen oder sie zu einer Einwilligung drängen.

Der BGH hat hierzu eine andere Auffassung: Er neigt dazu, dass der Abschiebehäftling wirksam auf das Trennungsgebot verzichten kann. Der EUGH wird in einigen Wochen hierüber entscheiden.

Mitgeteilt von RA Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


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