Trennungsunterhalt: Mitteilungspflicht bei Einkommenssteigerung

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Einkommenssteigerungen müssen unaufgefordert mitgeteilt werden

Ist nach einer Trennung ein Ehepartner durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich unterhaltsberechtigt, hat er Einkommenssteigerungen dem Unterhaltsberechtigten unaufgefordert mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich aus der Einkommenssteigerung keine Änderungen für die Unterhaltspflicht ergeben. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (AZ: 13 UF 165/15).

Im zu entscheidenden Fall schlossen der Mann und die Frau nach ihrer Trennung einen Vergleich vor Gericht, wonach der Mann der Frau zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 450 Euro verpflichtet war. Zu diesem Zeitpunkt verdiente die Frau circa 400 Euro im Monat.
Als die Frau später auf Feststellung eines höheren Unterhalts klagte, stellte sich heraus, dass sich ihr Einkommen zwischenzeitlich nahezu verdoppelt hatte. Dies hatte sie ihrem ehemaligen Ehemann über vier Monate verschwiegen.

Verwirkung des Anspruchs droht

Das Gericht entschied, dass die Unterhaltsberechtigte damit ihren Anspruch auf höheren Unterhalt verwirkt habe. Denn nicht nur für den Unterhaltsverpflichteten bestehe die Pflicht, Einkommenssteigerungen mitzuteilen. Auch der Unterhaltsberechtigte sei hierzu stets verpflichtet, sofern die Steigerung nicht marginal ist. Dies gelte auch dann, wenn die betreffende Steigerung zu keiner Änderung des Unterhaltsanspruchs führt. Denn der Unterhaltsverpflichtete müsse selbst prüfen können, ob sich Änderungen seiner Unterhaltspflicht ergeben, so die Koblenzer Richter.

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Ihre Ewelina Balcerak (BS LEGAL Rechtsanwälte)
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Köln und Düsseldorf


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