UDI FESTZINS Anlagen: Anleger klagen

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Für die Anleger der UDI FESTZINS Anlagen kam seit 2019 eine Hiobsbotschaft nach der anderen. Zinszahlungen wurden gekürzt oder ausgesetzt und Rückzahlungen fälliger Nachrangdarlehen verweigert. Viele Anleger wehren sich nun und klagen.

Äußerst riskante Nachrangdarlehen statt sichere Festzins-Anlagen

Bei den UDI FESTZINS Anlagen handelt es sich um sog. Nachrangdarlehen der Anleger an die UDI Gesellschaften. Diese Nachrangdarlehen sind mit einer qualifizierter Rangrücktrittsklausel versehen und beinhalten sehr hohe Risiken bis hin zum Totalverlust der von den Anlegern gewährten Darlehenssummen. Die Anleger tragen dabei höchste Risiken vergleichbar mit denen von UDI Gesellschaftern ohne deren Rechte zu haben.

Die qualifizierte Rangrücktrittsklausel enthält eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Diese bewirkt, dass die Anleger ihre Ansprüche auf Zinszahlung und Rückzahlung der Darlehen bei einer wirtschaftlichen Schieflage der jeweiligen UDI Gesellschaft nicht durchsetzen können. Sie können ihre Ansprüche  gegenüber der UDI Gesellschaft solange nicht geltend machen, soweit dadurch bei dieser drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und damit ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeigeführt würde. 

Tritt die Insolvenz der Gesellschaft dennoch ein, so gehen die Anleger voraussichtlich ganz leer aus. Denn ihre Ansprüche treten im Rang hinter die Forderungen sämtlicher anderer nicht nachrangiger Gläubiger zurück. 

Risiken haben sich verwirklicht

Für die Anleger der UDI FESTZINS Anlagen haben sich die Risiken zu einem großen Teil verwirklicht. Die meisten UDI FESTZINS Gesellschaften befinden sich in einer erheblichen wirtschaftlichen Schieflage. Sie können ihren Verpflichtungen zur Zinszahlung und zur Rückzahlung fälliger Darlehen an die Anleger nicht nachkommen.

Folgende UDI Gesellschaften haben bereits eine (Verlust-)Warnung nach § 11a Abs. 1 VermAnlG veröffentlicht. Darin wird vor der Gefahr gewarnt, dass es bei ihnen "zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall" kommen kann. Betroffen sind:

  • UDI Energie FESTZINS 10 GmbH & Co. KG
  • UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG
  • UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG
  • UDI Energie FESTZINS 13 GmbH & Co. KG
  • UDI Energie FESTZINS 14 GmbH & Co. KG
  • UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG 
  • UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG 
  • UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG
  • te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG

Nachrangklauseln unwirksam

Nach unserer Rechtsauffassung sind die von UDI verwendeten Nachrangklauseln mit qualifiziertem Rangrücktritt unwirksam. Damit wurde diese, für Anleger sehr nachteiligen Klauseln nicht wirksam in den Darlehensverträgen vereinbart.

Ansprüche der UDI Anleger

In der Folge haben die Anleger einen unbedingten Anspruch auf Zinszahlung und Rückzahlung fälliger Darlehensbeträge gegen die UDI Gesellschaften.

Ferner betreiben die UDI Gesellschaften mangels wirksamer Nachrangklausel aus unserer Sicht erlaubnispflichtige Bankgeschäfte im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 1 KWG ohne die erforderliche Erlaubnis. Dadurch machen sie sich gegenüber den Anlegern zudem schadensersatzpflichtig. Diese können im Wege des Schadensersatzes die investierten Beträge zurück verlangen.

Wir von WMP Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

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