Übergang in die 5. Jahrgangsstufe: Schulplatz in Bremen für 2024/2025

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Schüler und Schülerinnen erhalten bei dem Übergang von der Grundschule in die 5. Jahrgangsstufe zum Großteil den Schulplatz ihrer Wahl (Oberschule/Gymnasium). In den letzten Jahren wurden wenig Statistiken veröffentlicht. Aber beispielsweise für das Schuljahr 2021/2022 konnten nach Auskunft der Senatorin für Kinder und Bildung 87,3 % der Schülerinnen und Schüler von ihrer Wunschschule aufgenommen werden. 5,6 % wurden von der Schule der Zweitwahl und 2,6 % von der Schule der Drittwahl aufgenommen. In einigen Stadtteilen und in beliebten Schulen der Stadtgemeinde Bremen sind die Aufnahmekapazitäten jedoch schnell erreicht gewesen. Insgesamt konnten 167 (!) Schülerinnen und Schüler (4,4 %) an keiner der drei angegebenen Wunschschulen aufgenommen werden (nach 70 Schülerinnen und Schüler im vorherigen Schuljahr).

Welche Möglichkeiten haben Sie, nun wenn Ihr Kind den begehrten Schulplatz an der Wunschschule nicht zugewiesen bekommt?

Behördliches Verfahren für das Schuljahr 2024/2025 in Bremen

Bis zum 7. Februar 2024 mussten die Anmeldungen in der Grundschule abgeben werden. Am Freitag, den 8. März 2024 werden sowohl die Aufnahme- als auch die Ablehnungsbescheide herausgegeben. Es ist deswegen davon auszugehen, dass die Kinder/Eltern am Samstag, den 9. März 2024 bzw. am Montag, den 11. März 2024 die entsprechenden Schreiben erhalten werden.

Nachfrage übersteigt die Aufnahmekapazität 

Falls die Nachfrage die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, wird das sogenannte Aufnahmeverfahren durchgeführt. Das Aufnahmeverfahren der Erstwahlschulen erfolgte am 22. Februar 2024, das Aufnahmeverfahren der Zweitwahlschulen am 27. Februar 2024 und das Aufnahmeverfahren in den Drittschulen am 1. März 2024. Stehen genügend Schülerplätze zur Verfügung, werden alle Kinder aufgenommen, unabhängig vom Leistungskriterium oder der Zuordnung der Grundschulen.

Das grundsätzliche Prozedere der Aufnahmeverfahren ist im Einzelnen vorgegeben. Dabei wird zwischen dem Gymnasium und der Oberschule unterschieden. Die Einzelheiten sind kompliziert und werden hier jedoch nicht weiter erläutert.

Ablehnung des gewünschten Schulplatzes

Der Großteil der Schulkinder erhält einen Schulplatz an der Wunschschule (1. Wahl).

Doch je nach Stadtteil und Aufnahmekapazität kann eine ablehnende Entscheidung ergehen: „Das Auswahlverfahren für die künftigen 5. Klassen ist abgeschlossen. Im Rahmen des anonymisierten Losverfahrens konnte Ihr Kind leider keiner Ihrer Wunschschulen zugeordnet werden.“  Ihrem Kind wird in dem ablehnenden Schreiben der Platz der Warteliste mitgeteilt werden. Weiter heißt es dann in aller Regel: „Um gemeinsam mit Ihnen einen alternativen Schulplatz zu finden, bitte ich Sie, sich mit der für Sie zuständigen Ansprechpartnerin in Verbindung zu setzen.

Oder das Kind wird (immerhin) an der Zweit- oder Drittwahlschule aufgenommen. Dann heißt es z. B.: „An der gewünschten Erst- und Zweitwahlschule konnte Ihr Kind aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen werden.“ Auch in diesem Fall wird der Platz der Warteliste der Erstwahlschule und/oder der Zweitwahlschule mitgeteilt.

Rechtsbehelf Widerspruch

Am Ende des Schreibens findet sich die Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn Sie mit der Wahl nicht einverstanden sind, sollten Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids den Rechtsbehelf des Widerspruchs einlegen. Durch einen Antrag auf Akteneinsicht sollten weitere Argumente für die Begründung des Widerspruchs gesammelt werden. 

Wenn der Widerspruch nicht zum Erhalt des gewünschten Schulplatzes führt, ergeht ein Widerspruchsbescheid der Senatorin für Kinder und Bildung, in dem der Widerspruch zurückgewiesen wird. Darüber hinaus wird eine Gebühr von voraussichtlich 52,00 Euro festgesetzt (nach dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz).

Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen

Gegen den Widerspruchsbescheid der Senatorin für Kinder und Bildung kann dann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht Bremen erhoben werden. Sollten sich bis zu den Sommerferien keine Änderungen oder keine sonstige Erledigung ergeben haben, sollte ein Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht Bremen eingereicht werden.

Die wichtigsten Argumente sind die nicht ordnungsgemäß festgesetzten Kapazitäten, Formfehler sowie die fehlerhafte Ablehnung eines Härtefallantrages. Die zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen hat die Stadtgemeinde Bremen im Wege der einstweiligen Anordnungen beispielsweise verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in die 5. Jahrgangsstufe aufzunehmen (in dem Verfahren wurde ein Zwillingskind ohne zureichende Begründung als bedingter Härtefall anerkannt). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 hat das Oberverwaltungsgericht Bremen beispielsweise entschieden, dass die Senatorin für Kinder und Bildung verpflichtet wird, eine Schülerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder einer anderweitigen Erledigung des Hauptsacheverfahrens in die fünfte Jahrgangsstufe der Wunschschule aufzunehmen. Ob Erfolgsaussichten für ein solches Klageverfahren bzw. für einen Eilantrag besteht, hängt aber entscheidend vom Einzelfall ab.

Gerne können wir Sie im Widerspruchsverfahren und ggfs. im Klageverfahren beraten und begleiten, Rechtsbehelfe einlegen und begründen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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