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Übernahme der Schulden durch Jobcenter

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Das Sozialgericht Stuttgart hat mit einem Beschluss vom 20.02.2012, Aktenzeichen: S 25 AS 796/12 ER, entschieden, dass eine vom Antragssteller begehrte Schuldenübernahme zur Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet sein muss.

Im vorliegenden Fall war der Antragsteller von seinem Vermieter auf Zahlung von Mietrückständen für die von ihm bewohnte Wohnung und die separat angemietete Garage und von Rücklastschriftgebühren sowie auf Räumung der Wohnung verklagt worden. Er beantragte vor dem Sozialgericht, das Jobcenter Eilrechtsschutzes zur Übernahme der Schulden und Gerichtskosten zu verpflichten. Dabei begründete er dies damit, dass ihm sein Vermieter signalisiert habe, im Falle des Ausgleichs der rückständigen Mieten und Anwalts- und Gerichtskosten in seiner Wohnung verbleiben zu dürfen.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts könnten zwar nach dem SGB II auch Mietschulden darlehensweise übernommen werden, dies jedoch nur, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Die Übernahme von Mietschulden diene nämlich nur dem Zweck, die bisherige Wohnung zu erhalten.

Eine Heilung der fristlosen Kündigung durch Zahlung der Mietrückstände sei hier jedoch nicht mehr in Betracht gekommen. Auch durch eine Übernahme der Mietschulden hätten die vom Vermieter aufgestellten Bedingungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht erfüllt werden können, da dieser auch die Begleichung der Schulden aus dem Garagenmietvertrag und der Prozess- und Anwaltskosten verlangt habe. Bei diesen handele es sich nicht um übernahmefähige Mietschulden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Sozialrecht

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