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Überstunden: ein rechtlicher Überblick

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Überstunden sind in Deutschland mittlerweile eine Selbstverständlichkeit: Die durchschnittlich tarifliche Arbeitszeit beträgt in der Woche 37,7 Stunden. Tatsächlich arbeiten Deutsche im Durchschnitt pro Woche 3 Stunden länger. Die meisten Arbeitnehmer bekommen ihre Überstunden vergütet, nur jeder sechste leistet Überstunden ohne Ausgleich. 

Wann können Überstunden angeordnet werden?

Der Arbeitsvertrag bestimmt, wie viele Arbeitsstunden vom Arbeitnehmer zu leisten sind. Wenn mit dem Arbeitsvertrag keine Regelung zur Leistung von Überstunden getroffen wurde, ist der Arbeitnehmer daher in der Regel nicht verpflichtet, mehr Stunden zu leisten. Doch keine Regel ohne Ausnahme: In Ausnahmefällen, namentlich Notfällen, kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen. Voraussetzung ist, dass aufgrund von wichtigen betrieblichen Interessen der Arbeitnehmer länger im Betrieb gebraucht wird. Ein solcher Notfall liegt beispielsweise vor, wenn eine Krankheitswelle den Betrieb erfasst hat oder wenn aufgrund von anderen Betriebsstörungen wichtige Firmenaufträge nicht rechtzeitig erfüllt werden könnten und folglich beispielsweise eine Vertragsstrafe oder der Verlust eines wichtigen Kunden droht.

Liegt ein Notfall vor und der Arbeitnehmer verweigert die Leistung von Überstunden, kann dies zur Abmahnung und bei Wiederholung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Liegt kein Notfall vor, kann der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden ablehnen, es sei denn, tariflich, im Arbeitsvertrag oder in anderen Vereinbarungen wurde anderes geregelt.

Wie viele Überstunden dürfen angeordnet werden?

Nach dem Gesetz darf die Arbeitszeit acht Stunden pro Werktag nicht überschreiten. Die Arbeitszeit kann nur auf zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten die Arbeitszeit von acht Werkstunden täglich im Durchschnitt nicht überschritten wird. 

Überstunden berechnen - werden Überstunden bezahlt?

Wenn vertraglich nichts Besonderes geregelt ist, dann müssen Überstunden vergütet werden, wenn die Überstunden durch den Arbeitgeber angeordnet waren, mit dessen Wissen und Duldung erfolgten oder dringend betrieblich erforderlich waren. Wurden Überstunden geleistet, ohne dass eine dieser Voraussetzungen vorlag, ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, diese zu vergüten. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden, kann der Arbeitgeber nur dann den Arbeitnehmer stattdessen auf Freizeitausgleich verweisen, wenn der Arbeitnehmer zustimmt oder dies vertraglich geregelt wurde.  

Wie weise ich meine Überstunden nach?

Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollten die geleisteten Überstunden regelmäßig vom Arbeitgeber abgezeichnet werden. Verweigert der Arbeitgeber die Führung eines Zeitkontos, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) allein die Aufzeichnung der Überstunden durch den Arbeitnehmer als Nachweis nicht aus. Vielmehr muss der Arbeitnehmer zusätzlich den Anlass bzw. die Gründe für die jeweiligen Überstunden darlegen (BAG, Urteil v. 23.09.2015, AZ.: 5 AZR 767/13).

Fazit: Wer nicht riskieren möchte, unbezahlte Arbeit zu leisten, sollte vorher seinen Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen und danach die Überstunden aufzeichnen und vom Arbeitgeber abzeichnen lassen.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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