Umgangsvergleich zugunsten des Kindesvaters

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In einem Umgangsrechtsstreit zwischen dem von Rechtsanwalt Rubinstein vertretenen Kindesvater und der Kindesmutter-wurde ein Umgangsvergleich gerichtlich gebilligt, da er dem Kindeswohl nach § 156 Abs. 2 FamFG. nicht widerspricht. Die Kindeseltern haben drei Kinder zur Welt gebracht. Nach einiger Zeit kam es zu einer Konfliktsituation, sodass der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wurde.

Der Vater hat die Einstweilige Anordnung auch gebilligt. Der Kindesvater liebt seine Kinder über alles, er hat den Kindern nie geschadet. Außerdem hat er die Kinder jeden Tag zum Kindergarten gebracht und wieder abgeholt. Schließlich erreichte Rechtanwalt Rubinstein für seinen Mandanten folgende Umgangsvereinbarung: Der Kindesvater darf die Kinder 3-mal wöchentlich sehen. Ferner darf er den ältesten Sohn von der Kita abholen. In Zukunft soll mit Hilfe der Erziehungs- und Familienberatung eine Umgangsregelung gefunden werden, die den Interessen beider Elternteile noch besser gerecht wird.


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