Umgehungsverbot aus § 12 BORA gilt auch für anwaltliche Insolvenzverwalter

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Obwohl oder gerade weil die lang ersehnte Hilfe des Gesetzgebers zur Festigung und Klärung der Rechtsposition des Schuldneranwalts im Insolvenzverfahren bislang ausgeblieben ist, hat jetzt endlich die Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 06.07.2015) sich der Thematik angenommen und klare Regeln für das Verhältnis zwischen Schuldneranwalt und Insolvenzverwalter aufgestellt.

Im Wesentlichen hat der BGH eine absolute Selbstverständlichkeit nur mehr zementiert, wonach Anwälte, die gleichzeitig auch als Insolvenzverwalter tätig sind, solche Anwälte, die auf Schuldnerseite beratend und betreuend aktiv werden, nach den Grundsätzen des anwaltlichen Berufsordnung zu behandeln haben, was natürlich wechselseitig zu gelten hat.

Dies gilt namentlich für das sog. Umgehungsverbot in § 12 BORA.

Bislang musste der Schuldneranwalt vielfach als Bittsteller dem Insolvenzverwalter gegenüber treten, um überhaupt verfahrenswichtige Informationen zu erlangen. Schlimmstenfalls wurde er aber auch gerne mal schlicht ignoriert und war auf die Erkenntnisse der Mandantschaft aus unautorisierten Unterredungen mit dem IV angewiesen. Auch die Insolvenzgerichte verhielten sich insoweit vielfach nicht besser.

Diesem berufsrechtlichen Missstand und dem darin liegenden Verstoß, im Verfahren wenigsten ein Minimum an „Waffengleichheit“ walten zu lassen, ist dankenswerter Weise der BGH nunmehr energisch entgegengetreten.

Er stellt fest, dass auch in Insolvenzverfahren ein anwaltlicher Insolvenzverwalter verpflichtet ist, weitgehend alles über den Kollegen auf Schuldnerseite abzuwickeln.

Damit sind wohl sämtliche Geheimabsprachen zwischen IV und Schuldner ebenso vom Tisch wie der häufig von IVs gehörte Einwand „wir haben gefragt und ihr Mandant war doch einverstanden damit, ohne den Anwalt zu verhandeln“. Da dürfte im laufenden Mandatsverhältnis bereits die Frage, bzw. die Äußerung des Wunsches nach „anwaltsfreier“ Besprechung gegen die Standesregeln verstoßen. Jedenfalls ist ab sofort der direkte Kontakt zwischen IV und Schuldner von Ausnahmen abgesehen grundsätzlich nicht (mehr) gestattet, sofern der Schuldner anwaltlich vertreten ist.

Die ausdrücklich anerkannte Geltung des Umgehungsverbots hat aber weitere Konsequenzen: Der Insolvenzverwalter ist nunmehr verpflichtet, den Schuldneranwalt über alle verfahrenswichtige Maßnahmen zu unterrichten, was namentlich auch den Anspruch des Schuldneranwalts einschließt, eine Kopie des Eröffnungsgutachtens und der Jahresgutachten zu bekommen, ein äußerst wichtiger Akt, da mehr als 80 % aller Versagungsanträge auf dem Geschmiere in den Inso-Berichten beruhen, deren Inhalt allerdings dem Schuldner und auch seinem Anwalt in der Regel bis zum Schlusstermin gänzlich unbekannt sind.

Kurzum: die Übersendung aller Gutachten, Jahresberichte und Gläubigerforderungslisten ist zwingend für den IV.

Wegen der panischen Angst einiger IV vor Überwachung und Kontrolle durch den Schuldneranwalt steht allerdings zu befürchten, dass auch insoweit erst der BGH ein Machtwort sprechen muss, um eine weitere Selbstverständlichkeit verpflichtend zu gestalten.

Egerland// 22.09.2015


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