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Unbefristete Aufenthaltserlaubnis: Alles Wichtige für den Antrag

  • 6 Minuten Lesezeit
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis: Alles Wichtige für den Antrag

Experten-Autor dieses Themas

Gestatten Sie mir heute aufgrund des sensiblen Themas einen kurzen Hinweis gleich zu Anfang: Um den Inhalt des Artikels nicht zu verkomplizieren, wird – wie in Gesetzestexten auch – des Öfteren der Begriff „Ausländer“ verwendet. Dies geschieht selbstverständlich absolut wertschätzend, denn Ausländer sind wir alle irgendwo auf der Welt. 

Um sich in Deutschland aufzuhalten, benötigen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich eine Erlaubnis. Der Aufenthalt in der Bundesrepublik ist Ausländern grundsätzlich nur befristet – also vorübergehend – gestattet. Man spricht auch von einen sogenannten Aufenthaltstitel.  

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist die gesetzliche Grundlage für diese Belange und regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Beendigung des Aufenthalts von Ausländern. Gleichzeitig dient es der Begrenzung und der Steuerung des Zuzugs in die Bundesrepublik. Es findet keine Anwendung auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Familienangehörige sowie auf Diplomaten.

Das Aufenthaltsgesetz regelt zudem das übergeordnete Ziel der Integrationsförderung, um die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Die Grundsätze dazu befinden sich in den §§ 43 bis 45a AufenthG. Ergänzt werden sie von der Integrationskursverordnung für Ausländer und Spätaussiedler. Die unbefristeten Aufenthaltstitel sind im Aufenthaltsgesetz als Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 und als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a verankert. 

Unbefristeter Aufenthaltstitel: Die Niederlassungserlaubnis

Im Gegensatz zu einer Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als Aufenthaltstitel neben der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis eingeführt. Die Niederlassungserlaubnis gilt zeitlich und räumlich als uneingeschränkt.  

Mit der Niederlassungserlaubnis kann ein Mensch ohne deutsche Staatsangehörigkeit nicht nur eine Erwerbstätigkeit ausüben – auch als Selbstständiger –, sondern darf grundsätzlich auch nicht mehr mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Prinzipiell besteht auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ein Rechtsanspruch. 

Unbefristeter Aufenthaltstitel: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU entspricht in vielen Punkten der Niederlassungserlaubnis. Beide gelten als unbefristeter Aufenthaltstitel und sind nicht an einen Aufenthaltszweck gebunden. § 9a (Abs. 1 Satz 1 und 2) AufenthG besagt: 

„(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.“ 

Der wesentliche Unterschied zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU die Weiterwanderung in andere EU-Mitgliedstaaten ermöglicht. 

Wie bekommt man einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland?

Antrag auf Aufenthalt 

Eine Aufenthaltserlaubnis und auch ein unbefristeter Aufenthaltstitel sind bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Dafür ist zuerst einmal ein formloser schriftlicher Antrag ausreichend. Viele Behörden stellen jedoch auch etwas ausführlichere Formulare bereit, die online abgerufen werden können. Relevant werden in jedem Fall noch Anlagen und Bestätigungen wie 

  • Ausweis/Reisepass 

  • Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnung der letzten drei Monate/letzter Einkommensteuerbescheid der antragstellenden Person oder des Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners)  

  • Nachweis über Unterhaltsleistungen vom geschiedenen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner 

  • Nachweis über eine Krankenversicherung 

  • Bescheinigung über die (erfolgreiche) Teilnahme am Sprachkurs 

  • Bescheinigung über die (erfolgreiche) Teilnahme am Orientierungskurs 

Wer die genannten erforderlichen Unterlagen schon beim ersten Kontakt mit der Behörde in Kopie anhängt, kann die Bearbeitungszeit stark reduzieren. Sie erhalten dann eine Einladung zu einem Termin oder stattdessen einen Gebührenbescheid. 

Voraussetzungen für Aufenthaltstitel

Bei der Beantragung, dauerhaft (unbefristet) in Deutschland wohnen zu wollen, kann sich der Antragsteller zwischen dem Daueraufenthalt-EU und der Niederlassungserlaubnis entscheiden. Für beide Aufenthaltstitel gelten sehr ähnliche Anforderungen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 

  • Der Antragsteller lebt in Deutschland und besitzt seit mindestens fünf Jahren einen rechtmäßig erworbenen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik. 

  • Gültiger Ausweis/Pass 

  • Gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen: durch Einkommensnachweise zu belegen – es dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten werden. Bei Ehepaaren muss nur einer der Partner diese Voraussetzung erfüllen. 

  •  Als Arbeitnehmer: 

    • Arbeitsvertrag 

    • aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers (nicht älter als 14 Tage) 

    • Gehaltsnachweise der letzten 6 Monate 

    • Rentenversicherungsverlauf 

  • Als Selbstständiger: 

    • Ausgefüllter Prüfungsbericht: ausgefüllt durch den zuständigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten 

    • letzter Steuerbescheid 

  • Bei Rentnern: 

    • Rentenbescheid 

    • Bei Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung: Bescheid über Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Erwerbsminderung oder aktuelles Gutachten der Bundesagentur für Arbeit 

  • ausreichend vorhandener Wohnraum  

  • Altersvorsorge – Nachweis über mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung  

  • Ausreichende Krankenversicherung 

  • Ausreichende Deutschkenntnisse – auf mindestens B1-Niveau (Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs mit Bescheinigung über die Ergebnisse der Abschlusstests) 

  • Antragsteller ist im Wesentlichen straffrei 

Besonderheit: Gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG können Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention schon nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn die Gründe für den erworbenen Status noch vorliegen. Aber auch im Wege einer Ermessensentscheidung kann aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, nach § 26 Abs. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen gegeben sind. 

Voraussetzung für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten 

Die wichtigste Voraussetzung, damit ein Ehegatte zum anderen Ehegatten ins Ausland ziehen kann (Ehegattennachzug/Familienzusammenführung), ist, dass eine rechtsgültige Ehe besteht, in der beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es ist grundsätzlich nicht von Belang, ob der in Deutschland lebende Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder ob er selbst Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis ist. Ist der in der Bundesrepublik lebende Ehegatte Deutscher, ist der Zuzug des anderen Ehegatten nach Deutschland allerdings wesentlich einfacher (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG muss ein in Deutschland lebender Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können und seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, deren Verlängerung nicht ausgeschlossen ist. Darüber hinaus sind die grundsätzlichen Voraussetzungen wie bei einem Antrag auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erfüllen. 

Muss der unbefristete Aufenthaltstitel verlängert werden?

Nein. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt unbefristet. Deshalb ist kein Antrag auf Verlängerung nötig – grundsätzlich. Und hier kommen wir wieder zu diesem juristisch so gern verwendeten Wort „grundsätzlich“: denn unter bestimmten Umständen kann auch ein unbefristeter Aufenthaltstitel wieder zurückgenommen oder widerrufen werden (§ 52 Absatz 1 AufenthG, § 51 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG in Verbindung mit § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz). Bitte beachten Sie: Nach Ablauf des Passes muss dieser verlängert und der unbefristete Aufenthaltstitel auf den neuen Pass übertragen werden. 

Ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ohne B1 möglich?

Grundsätzlich muss für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis das Sprachniveau der Stufe B1 nachgewiesen werden. Dies regelt § 9 Absatz 2 Nr. 7 AufenthG. Ausnahmen gibt es nur wenige. So beispielsweise bei einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung (§ 9 Absatz 2 Satz 3 AufenthG) oder bei besonderer Härte (§ 9 Absatz 2 Satz 4 AufenthG). Weiter heißt es im Aufenthaltsgesetz, § 9, dazu: 

„Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.“ 

Das neue Chancen-Aufenthaltsrecht zum 01.01.2023

Seit 01.01.2023 gilt das Gesetz zum sogenannten Chancen-Aufenthaltsrecht in Deutschland. Wer im Besitz einer Duldung ist, erhält damit die Chance, innerhalb von 18 Monaten die notwendigen Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu schaffen. Diese sind unter anderem: 

  • Sie müssen am Stichtag (31.10.2022) seit mindestens fünf Jahren in Deutschland gelebt haben. 

  • Sie müssen überwiegend selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. 

  • Sie müssen ausreichende Deutschkenntnisse besitzen. 

  • Ihre Identität ist geklärt. 

  • Sie dürfen nicht wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben. 

  • Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein. 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gesetzlich geregelt ist das Chancen-Aufenthaltsrecht in § 104c Aufenthaltsgesetz.

Foto(s): ©Adobe Stock/Mario Guerra

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