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Und wieder Streik in Kitas – Welche Rechte haben die Eltern?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Streik ist wieder in. In dieser Woche hat die Dienstleistungsgesellschaft Ver.di Warnstreiks im Öffentlichen Dienst angekündigt, die bereits seit gestern wieder stattfinden. Betroffen von diesen Arbeitsniederlegungen sind auch wieder Krippen, Kitas und Horte im ganzen Bundesgebiet, da sich viele Erzieher/innen und Kinderpfleger/innen daran beteiligen, um für eine bessere Bezahlung zu kämpfen. Doch jeder Streik fordert seine Opfer. In diesem Fall sind es – wie immer – die berufstätigen Eltern.

Ersatzbetreuung finden

In einigen Einrichtungen stehen an Streiktagen sogenannte Notgruppen zur Verfügung. Diese, oft auf eine Höchstzahl an Kindern begrenzte Gruppen, werden meist von den Erziehern/innen bzw. Kinderpflegern/innen geführt, die nicht in der Gewerkschaft sind. Um den eigenen Arbeitgeber nicht zu belasten, wenn das Kind dort keinen Platz bekommen hat oder keine Notgruppen zur Verfügung stehen, müssen die Eltern zunächst einmal versuchen eine adäquate Ersatzbetreuung zu organisieren, sei es über Großeltern, Nachbarn oder Freunde.

Arbeitgeber informieren und nach Lösungen suchen

Sollten jedoch alle Versuche, eine solche Ersatzbetreuung zu organisieren, scheitern, müssen Eltern umgehend ihren Arbeitgeber informieren, denn einfach unentschuldigt der Arbeit fernzubleiben rechtfertigt mindestens eine Abmahnung.

Eine Freistellung von der Arbeit, bezahlt oder unbezahlt, ist im Fall von geschlossenen Krippen, Kitas und Horten aufgrund von Warnstreiks rechtlich nicht vorgesehen. Allerdings liegt in diesem Fall ein sogenannter wichtiger Grund vor. Haben die Eltern keine alternative Betreuung finden können, so ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt und es drohen weder Abmahnung noch Kündigung, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig informiert wurde.

Eine andere Möglichkeit, nicht von der Arbeit fernbleiben zu müssen, ist, das Kind mit in die Arbeit zu bringen. Dies klappt am Leichtesten, wenn man im Büro arbeitet, das Kind durch die Tätigkeit nicht gefährdet wird und die Kollegen durch das Kind nicht gestört werden. Allerdings sollte diese Ausnahme vorher dringend mit dem Arbeitgeber besprochen werden.

Als Alternative können Eltern eventuell einfach einen Tag Urlaub nehmen. Dies muss aber ebenfalls mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Allerdings stellt sich die Frage, was passiert, wenn die Warnstreiks bzw. die späteren Streiks länger andauern. Die kostbaren Urlaubstage wegen einer Betreuung im Streikfall zu nehmen, ist für die betroffenen Eltern auch keine wirkliche Alternative.

Da Eltern aber die Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern haben, muss im Streikfall eine Lösung gefunden werden, die allen Beteiligten hilft.

Lohnfortzahlung und Rückerstattung von Betreuungskosten

Im Falle eines kurzfristig angekündigten Streiks können sich Eltern wegen ihres Anspruchs auf Lohnfortzahlung auf § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen. In diesem Paragrafen ist geregelt, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung behalten, wenn sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis ohne eigenes Verschulden an der Erbringung der geforderten Dienstleistung gehindert werden. Ein Warnstreik ist ein solches unvorhergesehenes Ereignis, sogar dann, wenn der Warnstreik vorher angekündigt wird.

Wird die Krippe, die Kita oder der Hort bestreikt, so haben Eltern keinen Anspruch auf anteilige Erstattung der Betreuungskosten. Zum einen ist das Recht auf Streik in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geregelt und zum anderen handelt es sich bei einem Streik um höhere Gewalt für den Betreiber der Betreuungseinrichtungen. Eventuell entstehende Betreuungskosten durch eine Tagesmutter oder einen Babysitter müssen die Eltern zudem selbst tragen.

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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