Unfälle in der Karnevalszeit - gesetzliche und private Unfallversicherung

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Der 11. 11. 2017 ist nun schon eine Weile her. Die Höhepunkte der Karnevalszeit kommen recht bald. Aktuell erholen sich Narren und Närrinnen noch von den Feiertagen um den Jahreswechsel. Die „wilde2 Karnevalszeit steht unmittelbar bevor. Bei trunkener Ausgelassenheit und dem Zusammentreffen vieler Menschen lassen sich Unfälle mit Verletzungen leider nicht immer vermeiden. Doch wann zahlt die gesetzliche oder private Unfallversicherung? Und wer kommt anderenfalls für den Schaden auf?

Der gesetzliche Unfallversicherer bei Betriebsveranstaltungen

Während einer von der Betriebsleitung organisierten Karnevalsveranstaltung greift der Schutz des gesetzlichen Unfallversicherers. Ein Unfall wird dann als Arbeitsunfall eingestuft. Der gesetzliche Unfallversicherer übernimmt unter anderem die Kosten der Heilbehandlung, zahlt Verletztengeld und – im Fall eines gravierenden gesundheitlichen Dauerschadens eine Verletztenrente. Im Einzelfall kann die Abgrenzung, ob tatsächlich ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt, schwierig sein. So zum Beispiel, wenn nicht der ganze Betrieb, sondern nur eine kleine organisatorische Einheit innerhalb des Betriebes eine Karnevalsfeier veranstaltet. Dann muss genau geprüft werden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. In der Vergangenheit hatte das Bundessozialgericht (BSG) verlangt, dass die Unternehmensleitung als Veranstalter fungieren und persönlich anwesend sein muss, damit von einem Arbeitsunfall ausgegangen werden kann. Inzwischen hat es von solch strengen Anforderungen Abstand genommen. Es reiche aus, wenn die Teilnahme allen Angehörigen der organisatorischen Einheit offen stehe und die Leitung der Einheit an der Veranstaltung teilnehme (so das BSG mit Urteil vom 05. Juli 2016. AZ: B 2 U 19/14R).

Leistungseinschränkungen bei der privaten Unfallversicherung

Wer durch eine Private Unfallversicherung PUV abgesichert ist, kann nicht unbedingt darauf vertrauen, in den Genuss der Versicherungsleistung (Invaliditätsleistungen, Rente o.a.) zu gelangen. Wenn der Versicherungsnehmer während des Karnevalsumzugs stürzt, mit einer „Kamelle“ im Auge getroffen wird oder er einen anderen Unfall erleidet, der zu einem gesundheitlichen Dauerschaden führt, muss er wissen, dass der Versicherer sich gegebenenfalls auf vereinbarte Leistungsausschlüsse berufen kann. Alkoholkonsum ist während einer Karnevalsveranstaltung an der Tagesordnung. In der Regel hat der Unfallversicherer für den Fall, dass der Unfall durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung verursacht worden ist, einen Leistungsausschluss vereinbart. Es liegt nahe, dass der Unfallversicherer sich also hierüber streiten will.

Der Fall: Oberlandesgericht Karlsruhe am 11. Januar 2016 (Az: 9 U 98/14)

Der klagende Versicherungsnehmer hatte im Rahmen einer Faschingsveranstaltung eine unbekannte Menge an Alkohol zu sich genommen, die Veranstaltung mitten in der Nacht verlassen und war durch ein Loch in der Fensterscheibe eines Autohauses dort eingedrungen. Am nächsten Morgen wurde er durch den Autohausbesitzer am Fuß der Kellertreppe liegend, schwer verletzt aufgefunden. Ermittelt wurde, dass er zum Zeitpunkt des Treppensturzes einen Blutalkoholgehalt (in jedem Fall) von 1,0 bis maximal 2,9 Promille gehabt haben musste und die Treppe, wegen nächtlicher Stromabschaltung nicht beleuchtet war oder beleuchtet werden konnte. Das Unfallgeschehen war ihm nicht mehr erinnerlich. Er verlangte wegen der infolge des Sturzes erlittenen gesundheitlichen Dauerschäden eine Rente vom Unfallversicherer.

Der Versicherer meinte, jegliche Leistungen seien ausgeschlossen. Der Kläger sei infolge der Alkoholisierung gestürzt, weshalb der Leistungsausschluss wegen Bewusstseinsstörung greife. Überdies greife auch ein weiterer Leistungsausschluss, weil der Unfall dem Kläger dadurch zugestoßen sei, dass er vorsätzlich eine Straftat ausgeführt habe.

Alkoholwert 1,0 Promille ist bei Unfallversicherung noch unschädlich

Das Landgericht Offenburg gab jedoch der Klage des Versicherungsnehmers statt. Das OLG Karlsruhe wies den Unfallversicherer zu dessen Berufung darauf hin, dass er damit keinen Erfolg haben kann. Im Ergebnis sei zugunsten des Versicherungsnehmers von einem allenfalls bewiesenen Alkoholgehalt in Höhe von 1,0 Promille auszugehen. Bei einem Blutalkoholwert in dieser Höhe könne man aber nicht automatisch auf eine Bewusstseinsstörung schließen. Vielmehr komme angesichts der Umstände eine andere Ursache für den Sturz in Betracht. Es sei dunkel gewesen und der Kläger habe sich auf unbekanntem Terrain befunden. Auch habe der Beklagte Versicherer nicht beweisen können, dass der Kläger eine vorsätzliche Straftat begangen habe. Es sei gänzlich unklar, warum der Kläger das Gebäude betreten habe und wer die Scheibe des Autohauses eingeschlagen habe. Letztlich musste der Versicherer zahlen.

Vereinzelt bieten Unfallversicherer eine „Karnevals – Police“ an

Diese soll nur während der Karnevalszeit gelten und enthält (je nach vereinbarten Bedingungen) keinen Leistungsausschluss für alkoholbedingte Unfälle u. a. Bevor man sich aber für eine solche Police entscheidet, sollte man genau prüfen: In der Regel werden hier nur sehr geringe Versicherungsleistungen angeboten.

Private Haftpflichtversicherung

Für während der Karnevalsveranstaltung durch andere Teilnehmer verursachte Sach- oder Personenschäden kommt der Schädiger, bzw. im Idealfall dessen privater Haftpflichtversicherer auf. Auch hier kann es zum Streit um die Haftung dem Grunde nach oder der Höhe nach kommen.

Sollte es während einer Karnevalsveranstaltung zu Personenschäden kommen, für welche die Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherer oder auch die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse nichts zahlen wollen, dann sollten Sie unbedingt Beratung und Unterstützung eines anwaltlichen Spezialisten suchen. Vertrauen Sie uns Ihren Fall an, wir unterstützen Sie gern!



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