Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Unfall auf Weg von Arztpraxis zum Arbeitsplatz – kein Unfallschutz

  • 4 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]

Verunfallt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zum oder vom Arbeitsplatz, so liegt in den meisten Fällen ein durch die gesetzliche Unfallversicherung versicherter Arbeits- bzw. Wegeunfall vor. Aber nicht jeder Weg gehört zum Arbeitsweg – es kann sich auch um einen nicht versicherten Abweg bzw. Umweg handeln. Über ein solches Wegeproblem musste in einem aktuellen Urteil das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden.

Arbeitnehmer nach Arztbesuch verunfallt

Ein Mann fuhr am 14.04.2011 mit seinem Fahrrad von seiner Wohnung zunächst in Richtung Arbeitsstätte. Er bog dann jedoch ab, um sich, in der in entgegengesetzter Richtung liegenden Hausarztpraxis, Blut abnehmen zu lassen. Diese Blutabnahme erfolgte regelmäßig drei bis vier Mal im Jahr. Mit seinem Arbeitgeber war vereinbart, dass er an diesen Tagen statt um 6 Uhr erst um ca. 9:30 Uhr mit der Arbeit beginnen sollte. Nachdem er ca. 40 Minuten in der Arztpraxis verbracht hatte, stieg er wieder auf sein Fahrrad und fuhr in Richtung Arbeit. Kurze Zeit später stieß er aber mit einem Pkw zusammen und zog sich Verletzungen zu. Zu diesem Zeitpunkt hatte er den üblichen Arbeitsweg noch nicht wieder erreicht.

Nur unmittelbarer Arbeitsweg versichert

Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte dem Mann die Anerkennung des Unfalls als Arbeits- bzw. Wegeunfall. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass in § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) geregelt ist, dass ein versicherter Unfall dann vorliegt, wenn dieser auf dem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit passiert. Da der Mann aber von dem direkten Weg zur Arbeit abgewichen ist und sich auf einem unversicherten Abweg befunden hat, konnte der Unfall nicht als Arbeits- bzw. Wegeunfall anerkannt werden.

Vor Gericht ohne Erfolg

Mit der Ablehnung wollte sich der Mann aber nicht zufriedengeben und klagte vor dem Sozialgericht Regensburg – ohne Erfolg. Auch seine Berufung zum bayerischen Landessozialgericht in München blieb erfolglos. Schließlich legte er Revision beim BSG ein – in ihrem Urteil stellten die Richter fest, dass der Kläger am 14.04.2011 keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.

Unfall nicht auf Betriebsweg

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Mann durch den Zusammenprall mit dem Pkw zwar tatsächlich einen Unfall gem. § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII erlitten hat und es dadurch zu einem sogenannten Gesundheitserstschaden kam. Der Mann war zum Unfallzeitpunkt auch in seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter als Beschäftigter gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert.
Allerdings legte er zum Unfallzeitpunkt keinen im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stehenden Betriebsweg i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zurück, da er den Weg von der Arztpraxis zu seiner Arbeitsstelle nicht in unmittelbar betrieblichem, sondern in eigenwirtschaftlichem Interesse zurücklegte.

Arztbesuch ist eigenwirtschaftliches Interesse

Der Mann war der Ansicht, dass er die 3–4-mal jährlich notwendige Kontrolle seiner Blutwerte zur Aufrechterhaltung seiner Gesundheit und damit seiner Arbeitskraft durchführe. Aus diesem Grund war sein Verhalten am Unfalltag alleine darauf gerichtet, die Arbeitsstätte zu erreichen.
Im Urteil erklärten die Richter in Anlehnung an ihre jahrelange Rechtsprechung des BSG, dass Maßnahmen der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit wie Verrichtungen des täglichen Lebens sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen können. Allerdings sind solche Maßnahmen immer dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen – sie stehen damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sodass im vorliegenden Fall kein Versicherungsfall vorlag. 

Unfall nicht auf geschütztem Weg

Versichert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nur der unmittelbare Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit. Jeder Weg des Versicherten, der nicht auf direktem Weg zu seinem Ziel führt, sondern in entgegengesetzte Richtung weist, ist ein Abweg. Der Versicherungsschutz endet sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird und besteht erst wieder, wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und damit der Abweg beendet ist. Hier hatte der Mann zum Zeitpunkt des Unfalls seine übliche Wegstrecke noch nicht wieder erreicht, sodass auch die Wegeunfallversicherung nicht greift.

Arztpraxis kein dritter Ort

Es gibt in der Rechtsprechung des BSG auch die Möglichkeit, dass der Unfall auf einem versicherten Weg von einem anderen Ort, dem sogenannten dritten Ort, zur Arbeitsstätte passiert ist. Für die Annahme eines dritten Ortes hat die Rechtsprechung auf die Dauer des Aufenthalts an diesem dritten Ort abgestellt und gefordert, dass dieser mindestens zwei Stunden gedauert haben muss.
Hier hat der Mann aber lediglich 40 Minuten in der Arztpraxis verbracht, sodass die Arztpraxis kein dritter Ort war und der Weg von dort in die Arbeitsstätte nicht versichert war.

Fazit: Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung nur der unmittelbare Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit – eine Ausnahme besteht dann, wenn auf diesem Weg ein sog. dritter Ort aufgesucht wird und an diesem mindestens zwei Stunden verweilt wird.

(BSG, Urteil v. 05.07.2016, Az.: B 2 U 16/14 R)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.com

Artikel teilen: