Unfallflucht (§ 142 StGB): Führerschein in Gefahr!

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Die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen hat eine erhebliche Bedeutung. Meist geht es für den Betroffenen um die Fahrerlaubnis.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB, genannt „Unfallflucht“) stellt einen Straftatbestand dar, das im Fall der Verurteilung zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Die Betonung liegt auf „kann“, denn hierfür ist die Verursachung eines sog. bedeutenden Fremdschadens erforderlich, § 69 II Nr. 3 StGB.

Wo ist nun diese Grenze zu einem solchen Schaden zu ziehen? Nach Auffassung des AG Berlin-Tiergarten (AZ. 288 Gs 3014 Js 2061/15 (48/15)) sind 1.300,- Euro zu fordern, damit ein bedeutender Schaden vorliegt. So hatte auch schon das OLG Hamm zum AZ. III-5 RVs 98/14 entschieden (Beschl. v. 06.11.14). Und ein genaues Hinschauen lohnt sich. Denn bei einem Totalschaden ist beispielsweise der Restwert von dem Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen, um den Schadenswert zu ermitteln.

Entsprechendes gilt bei der Umsatzsteuer: Bei einem gewerblichen Geschädigten ist diese abzuziehen! Folge: § 69 StGB ist nicht erfüllt, die Fahrerlaubnis ist nicht zu entziehen. Man sieht: Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Einzelfall kann dazu führen, dass der Führerschein gerettet wird.   

Zu beachten ist, dass bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht die Verkehrsrechtsschutzversicherung eintritt. Das bedeutet, dass man einen Strafbefehl, der in diesen Fällen meist vom Gericht erlassen wird, nicht ungeprüft akzeptieren sollte.

Weiterhin bedeutsam sind die Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes, wenn es zu einer Verurteilung kommt. In jedem Fall ist anzuraten, dass sich der Betroffene eingehend beraten lässt.

Weitere Infos: http://onlinerechtsberatung.de/fuehrerschein-nicht-immer-weg


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