United Media AG / wwwe GmbH (Euroweb) Preiserhöhung um 9,7 % zum nächsten Faktura-Zeitpunkt zulässig?

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An dieser Stelle haben wir schon oft über die Internet-System-Verträge u.a. der Firmen


  • United Media AG
  • wwwe GmbH (vormals Euroweb Internet GmbH)
  • Madsack Online-Service GmbH & Co. KG
  • WESTFALEN-BLATT OnlineService
  • WN OnlineService
  • LEIPZIGER VOLKSZEITUNG ONLINESERVICE (einer Marke von Madsack Online-Service)


Gegenstand ist die Erstellung einer Internetseite. Die Laufzeit der Verträge beträgt in der Regel 48 Monate. Mandanten stellten uns oft die Frage, ob diese Verträge vorzeitig kündbar sind, besonders dann, wenn neue Vereinbarungen geschlossen worden sein sollen, die den „Altvertrag“ außer Kraft setzen und einen Neuvertrag mit neuer 48-monatiger Laufzeit begründen sollen.


Aktuell erreichen uns zumindest für die Firmen United Media AG wwwe GmbH Anfragen von Mandanten, die eine Email von den Unternehmen  bzgl. einer Preiserhöhung erhalten  haben.


Was ist der genaue Inhalt der dieser Email:

In der Email kündigen die Unternehmen eine „sofortige“ Preiserhöhung in Höhe von 9,7 % an. In der Email heißt es u.a.:

„Heute möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass Ihr Vertragsverhältnis zum nächsten Berechnungszeitraum an unsere neue Preisstruktur angepasst wird.
 Notwendig geworden ist dies auf Grund gestiegener Gesamtkosten – insbesondere Energiekosten, steigende Personalkosten für qualifizierte Mitarbeiter, erhöhte Lizenzkosten und die wachsende Inflation lassen sich nicht länger durch Produktivitätssteigerungen kompensieren und nehmen Ausmaße an, auf die wir mit einer allgemeinen Preiserhöhung reagieren müssen.
 
 Jedoch haben wir unser Möglichstes unternommen, den zusätzlichen Betrag so gering wie möglich zu halten. Für Sie bedeutet das im Rahmen eines Kostenausgleichs demnach einen Anstieg um 9,7 % mit Wirkung zum nächsten Faktura-Zeitpunkt.“

Ist eine solche einseitige Preiserhöhung zulässig.

Fraglich ist, ob eine Preiserhöhung zulässig ist. Schließlich haben sich beide Parteien auf eine Vertragslaufzeit zu einem bestimmten Preis geeinigt. Nach unserer Einschätzung dürfte eine solche einseitige Preiserhöhung nicht zulässig sein. Zumindest könnte eine solche Preiserhöhung zu einem Sonderkündigungsrecht führen.


Wie reagiere ich richtig auf die Email?


Da sich bei einer Kündigung um ein sogenanntes Gestaltungsrecht handelt, sollte der Vertragspartner nicht selbst eine entsprechende Kündigung erklären. Hierbei gilt es ggf. unterschiedliche Besonderheiten zu beachten, die zudem auch jeweils vom Einzelfall und der Situation abhängen.


Wenn auch Sie Ihren Vertrag mit wwwe GmbH (Euroweb), United Media, WN Online-Service, Madsack, Westfalen-Blatt, Stuttgarter Zeitung Online-Service GmbH o.a. außerordentlich kündigen möchten, dann melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns für ein kostenloses Erstgespräch unter:


  • Tel. 040 5330-8720
  • E-Mail info@haemmerling-legal.de  
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!



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