Unterhalt für volljährige Kinder – wer zahlt wie viel?

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Bei minderjährigen Kindern erfüllt derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, seine Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil hingegen schuldet Barunterhalt. Das Kindergeld wird auf den Barunterhaltsanspruch zur Hälfte angerechnet. Vorhandenes Vermögen muss das minderjährige Kind nicht verwerten. Einkommen wird nur zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet.

Beim Volljährigenunterhalt gelten hingegen folgende Grundsätze:

  1. Vermögen ist zu verwerten, sofern es sich nicht nur um ein Schonvermögen handelt.
  2. Für den Unterhaltsbedarf des Kindes haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).
  3. Kindergeld wird in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
  4. Einkommen wird nach Abzug ausbildungsbedingter Aufwendungen in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
  5. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Eltern leistungsfähig, ist der Bedarf des Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern zu bemessen. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
  6. Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 735,00 € (Stand 01.01.2016). Darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 300,00 €. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind in diesem Betrag nicht enthalten.
  7. Gegenüber volljährigen Kindern steht dem auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen Elternteil einen Selbstbehalt von 1.300,00 € zu. Eine Unterhaltsverpflichtung besteht somit nur dann, wenn ein über 1.300,00 € hinausgehendes Einkommen vorhanden ist.
  8. Darlegungs- und Beweislast: Das volljährige Kind ist darlegungs- und beweispflichtig für die eigene Bedürftigkeit. Dies bedeutet also, dass das vorhandene Vermögen darzulegen ist und etwa vorhandenes Einkommen. Des Weiteren ist das volljährige Kind auch für das Einkommen des anderen Elternteils darlegungs- und beweispflichtig. Ist der andere Elternteil verheiratet, muss auch das Einkommen des Ehegatten dargelegt werden, da ein Unterhaltsanspruch des anderen Elternteils gegenüber dem Ehegatten zu einer Herabsetzung des Selbstbehalts führen kann.

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