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Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, Ehegatten und anderen Verwandten

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Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, Ehegatten und anderen Verwandten

Experten-Autorin dieses Themas

Kreis der Unterhaltsverpflichteten

Das Familienrecht kennt eine Vielzahl von Unterhaltsverpflichtungen zwischen Verwandten und Ehegatten. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Zu den Verwandten in gerader Linie zählen Eltern und ihre Kinder sowie die Kinder gegenüber ihren Eltern, ebenfalls auch die Großeltern gegenüber ihren Enkeln und umgekehrt.  

Ebenso bestimmt das Familienrecht die Unterhaltspflicht zwischen verheirateten Ehegatten während der Ehe (Familienunterhalt) und nach der Trennung der Ehegatten (Trennungsunterhalt). Nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten kann ebenfalls ein Unterhaltsanspruch (nachehelicher Unterhalt) eines geschiedenen Ehegatten bestehen, beispielsweise wegen Kindesbetreuung, Alter, Erwerbsunfähigkeit oder Krankheit.  

Unterhaltspflicht und Leistungsfähigkeit

Grundsätzlich ist nur derjenige unterhaltspflichtig, der leistungsfähig ist. Das bedeutet, dass dem Unterhaltspflichtigen genug Geld verbleiben muss, um seine eigene Existenz sichern zu können und nicht zu einem Sozialhilfefall zu werden. Die eigene Existenz ist dann gesichert, wenn vom Nettoeinkommen nach Abzug unterhaltsrelevanter und zulässiger Abzugspositionen und dem Unterhaltsbetrag selbst dem Unterhaltspflichtigen ein gewisser Selbstbehalt verbleibt.  

Gegenüber Ehegatten beträgt der Selbstbehalt aktuell 1.280 € für Erwerbstätige und 1.160 € für nicht Erwerbstätige. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt aktuell 1.160 € für Erwerbstätige und 960 € bei nicht Erwerbstätigen. Der Selbstbehalt erhöht sich in Zukunft sicher aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten, was zu beachten ist.  

Der Unterhaltsverpflichtete trägt eine Erwerbsobliegenheit, die ihn dazu zwingt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Bei einer bestehenden Unterhaltspflicht darf der Unterhaltspflichtige also nicht mutwillig die Arbeitszeit und damit sein Einkommen verringern, um sich einer Zahlung zu entziehen. Reduziert der Unterhaltsverpflichtete sein Einkommen grundlos, kann ihm ein Einkommen, das der Unterhaltspflichtige nach seiner Vorbildung und seiner Biografie erwirtschaften könnte, auch fiktiv unterstellt werden. Ist der Unterhaltspflichtige allerdings nachweislich gesundheitlich eingeschränkt oder sogar erwerbsunfähig, dann entfällt regelmäßig eine Erwerbsobliegenheit.  

Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

Eltern sind gegenüber ihren minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig, da sich Kinder aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht selbst unterhalten können und nicht selbst für ihren Lebensbedarf sorgen können. Für die Deckung des Lebensbedarfs minderjähriger Kinder sind die Eltern verantwortlich. Eltern sind immer die Mutter, die das Kind geboren hat, und der Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Bei unehelichen Kindern ist Vater, wer die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt oder gerichtlich anerkannt hat.  

Trennen sich die Eltern, so erfüllt der das Kind im Haushalt betreuende Elternteil seine Unterhaltsleistung in Natur durch die Betreuungsleistung. Der nicht betreuende Elternteil, mit dem das Kind nicht in einem Haushalt lebt, schuldet den Unterhalt in bar, also in Geld. Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert in der Obliegenheit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die dafür sorgt, dass zumindest der Mindestunterhalt des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden kann. Dabei kann es einem Elternteil auch zumutbar sein, einen zusätzlichen Nebenjob zum Hauptberuf aufzunehmen, um leistungsfähig zu werden.  

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Beim Kindesunterhalt orientiert man sich meistens – in der Praxis und bei Familiengerichten anerkennte Richtlinie – an den aktuellen Düsseldorfer Tabellen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die sowohl Gehaltsstufen als auch Altersstufen abbilden. Von dem dort ermittelten Kindesunterhalt ist die Hälfte des Kindergeldes in Abzug zu bringen, da das Kindergeld beiden Eltern zur Erfüllung der Bedürfnisse des Kindes dient. Die Düsseldorfer Tabelle gilt bei zwei bestehenden Unterhaltsberechtigten (beispielsweise Kind und Kindesmutter oder zwei Kindern). Bei weniger als zwei Unterhaltsberechtigten wird eine Heraufstufung in der Gehaltstufe vorgenommen und bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten eine Herabstufung um eine oder mehr Stufen für jeden bestehenden Unterhaltsberechtigten. 

Anrechnung eigenen Einkommens

Minderjährige Kinder, die neben der Schule jobben, tun dies überobligatorisch, um ihr Taschengeld etwas aufzubessern, und müssen sich das eigene Einkommen in der Regel nicht unterhaltsreduzierend anrechnen lassen. Das Gleiche gilt für studierende Kinder. Kinder, die jedoch eine Ausbildungsvergütung erhalten, müssen sich das Einkommen nach Abzug von 100 € ausbildungsbedingten Mehrbedarfs anrechnen lassen.  

Beispiel zur Unterhaltsermittlung: Verdient der nicht betreuende Elternteil monatlich 2.500 € netto (bereinigt um unterhaltsrechtlich zulässige Abzüge) und besteht neben dem vierjährigen Kind auch eine weitere Unterhaltspflicht, beispielsweise gegenüber der Kindesmutter, dann beträgt der Kindesunterhalt nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2022 nach der 3. Gehaltsstufe und der ersten Altersstufe insgesamt 436 €. Von den 436 € ist die Hälfte des aktuellen Kindergeldes in Höhe von 219 €, also 109,50 €, in Abzug zu bringen. Der Zahlbetrag liegt somit bei 326,50 € Kindesunterhalt.  

Unterhaltspflicht bei Studium und Ausbildung des Kindes

Minderjährige als auch volljährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung für einen späteren Beruf. Die Eltern schulden dem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Das setzt allerdings ebenfalls die Obliegenheit des Kindes voraus, die Ausbildung oder das Studium gewissenhaft, zielstrebig und planvoll zu verfolgen.

Lässt das Kind die Berufsausbildung schleifen und glänzt vielmehr durch Bummelei, dann büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und kann darauf verwiesen werden, seinen Bedarf durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. Das Kind hat die Pflicht, seine Eltern über den Studienverlauf zu informieren. Dem Kind ist nach seinem Schulabschluss ebenfalls eine Orientierungsphase zuzubilligen, wenn diese der Findung des geeigneten Studiengangs oder des Ausbildungsgangs dient. Auch kann sich der Ausbildung ein Studium anschließen.  

Bei diesen regelmäßig volljährigen Kindern richtet sich der Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen, die jeweils im Verhältnis ihrer Einkommen nach Quoten für den Ausbildungsunterhalt des Kindes aufkommen müssen. Da dem Kind mit seiner Volljährigkeit das Kindergeld zu eigenen Händen zusteht, ist dieses von dem Unterhaltsbetrag gegenüber den Eltern auch voll in Abzug zu bringen.  

Lebt das studierende Kind nicht mehr bei seinen Eltern, so beträgt der Unterhaltsbedarf aktuell 860 €. Davon ist das Kindergeld mit 219 € in Abzug zu bringen, sodass noch 6.410 € von den Eltern geschuldet sind. Verdient der Vater beispielsweise 2.000 € netto und die Mutter 1.000 € netto monatlich, dann hat der Vater quotal 427,33 € zu zahlen und die Mutter 213,66 € von dem Gesamtunterhalt in Höhe von 641 €.

Berechnungsbeispiel:  

641,00 € x Einkommen (2.000 € oder 1.000€) 

Gesamteinkommen der Eltern mit 3.000 € 

Ehegattenunterhalt

Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten besteht während einer intakten Ehe als Familienunterhalt, nach der Trennung der Ehegatten als Trennungsunterhalt und nach rechtskräftiger Ehescheidung als nachehelicher Unterhalt.  

Streit besteht während der intakten Ehe kaum, da in solchen Fällen jeder Ehegatte seinen Unterhalt in der Regel freiwillig erbringt. Streitig wird die Unterhaltspflicht erst nach der Trennung und auch der Ehescheidung, da der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Unterhaltsleistungen für die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten benötigt und mit der Unterhaltung einer neuen Wohnung gesonderte Ausgaben entstehen.  

Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhaltsanspruch richtet sich nach dem Bedarf des geringer verdienenden Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Durch den Trennungsunterhalt soll das soziale Absinken des Ehegatten verhindert werden. Das von beiden Ehegatten erzielte Nettoeinkommen wird nach Abzug der Verbindlichkeiten und des Kindesunterhalts abzüglich eines Erwerbstätigenbonus von 1/10 bereinigt. Der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen hat gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch in Höhe der halben Differenz der beiderseitigen Einkommen. Zu beachten ist immer, dass der Kindesunterhalt dem Ehegattenunterhalt im Rang vorgeht.  

Beispiel:  

Einkommen Ehefrau 1.500 € netto  

– 5 % berufsbedingte Aufwendungen: 75 € 

= 1.425 € 

Abzüglich 1/10 Erwerbstätigenbonus 

= 1.282,50 € bereinigtes Einkommen Ehefrau 


Einkommen Ehemann 2.700 € netto 

– 5 % berufsbedingte Aufwendungen: 135 € 

= 2.565 € 

– Kindesunterhalt 326,50 € 

= 2.238,50 € 

– 1/10 Erwerbstätigenbonus 

= 2.014,65 € bereinigtes Einkommen Ehemann 


Unterhaltsberechnung: Hälfte der Differenz beider Einkommen:  

Ehemann 2.014,65 € – Ehefrau 1.282,50 € = 732,15 €  

Differenz der Einkommen 


Halbteilung 732,15 € : 2 = 366 € Unterhalt an die Ehefrau 


Der Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Ehescheidung. Bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung kann der Unterhaltsbetrag reduziert werden, da der Unterhalt fordernde Ehegatte mit der Verfestigung der Trennung die Erwerbsobliegenheit trägt, seine Erwerbstätigkeit aufzustocken. Dies ist nach Ablauf eines Trennungsjahres regelmäßig der Fall. Ein Ende des Trennungsunterhalt kann auch bereits vorher eintreten, beispielsweise wenn der Unterhalt beziehende Elternteil dauerhaft und seit einiger Zeit in einem Haushalt in einer neuen festen Partnerschaft lebt.  

Nachehelicher Unterhalt

Seit Januar 2008 besteht der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach Unterhalt nach der Scheidung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden kann. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt knüpft der nacheheliche Unterhalt an zusätzliche Bedingungen und Einsatzzeitpunkte an (Zeitpunkt der z. B. Ehescheidung). Ein geschiedener Ehegatte kann danach von seinem früheren Ehepartner Unterhalt verlangen, wenn, soweit und solange eine eigene Erwerbstätigkeit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (sog. Betreuungsunterhalt), wegen Alters, Krankheit oder sonstiger Gebrechen nicht erwartet werden kann. Reichen die Einkünfte aus der angemessenen Erwerbstätigkeit für den Unterhalt nicht aus, ist der Unterschiedsbetrag zum vollen Unterhalt als Aufstockungsunterhalt zu zahlen. Die Unterhaltsberechnung entspricht im Wesentlichen der Berechnung des Trennungsunterhalts.  

Begrenzung des nachehelichen Unterhalts und Grundsatz der Eigenverantwortung

Die nacheheliche Solidarität besteht nicht ewig und hat seit Januar 2008 mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung ihr Ende gefunden. Der geschiedene Ehegatte muss dafür sorgen, dass er auf eigenen Beinen steht und sich selbst unterhalten kann.  

Insofern wurde gesetzlich ebenfalls die Möglichkeit geschaffen, den nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen und der Höhe nach zu reduzieren (§ 1578 b BGB). Die Begrenzung setzt aber voraus, dass keine ehebedingten Nachteile beim unterhaltsbedürftigen Ehegatten bestehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn aufgrund der gemeinsam gefassten Entscheidung der Eheleute die Ehefrau ihre Karriere zugunsten der Kindeserziehung und Haushaltsführung über viele Jahre hinweg aufgegeben hat und nach der Scheidung daran nicht mehr anknüpfen kann.  

Elternunterhalt

Erwachsene Kinder schulden ihren Eltern ebenfalls Unterhalt. Meistens wird die Frage nach dem Elternunterhalt behandelt, wenn ein Elternteil pflegebedürftig ist und im Pflegeheim untergebracht wird. Reichen die Pflegeleistungen der Pflegestufen, die Altersrente usw. für die Kosten des Elternteils im Pflegeheim nicht aus und hat der Elternteil auch sein Vermögen bis zum Schonbetrag aufgebraucht, tritt das Sozialamt für weitere Kosten ein. In dem Moment geht ein potenzieller Elternunterhaltsanspruch des Elternteils gegen das Kind auf den Sozialträger über und dieser möchte seine Kosten von dem Kind zurückerstattet erhalten. Hierfür versendet der Sozialträger eine Rechtswahrungsanzeige und fordert das Kind auf, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. 

Nach der Änderung der Regelung zum Sozialhilferegress in § 94 Abs. I a SGB XII durch das Angehörigenentlastungsgesetz haben sich diese Fälle erheblich reduziert, da ein Unterhaltsregress ausgeschlossen ist, wenn das gesamte Jahreseinkommen eines unterhaltspflichtigen Kindes 100.000 € brutto unterschreitet.  

Verletzung der Unterhaltspflicht

Zahlt der Unterhaltsverpflichtete keinen Unterhalt, macht er sich strafbar. Nach § 170 Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, sodass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre.  

Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs

Wegen grober Unbilligkeit kann ein Unterhaltspruch begrenzt oder versagt werden. Dass die Unterhaltspflicht erlischt, ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Die Rechtsprechung sieht eine Ehedauer von zwei Jahren bis zur Stellung des Scheidungsantrags als kurz an. Ebenfalls kann der Unterhaltsanspruch erlöschen, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte Straftaten gegenüber dem anderen Ehegatten begeht, wie beispielsweise Körperverletzung, schwere Beleidigungen, Betrug und Verleumdungen. Das Gleiche gilt, wenn der Unterhaltspflichtige von dem anderen Ehegatten beim Arbeitgeber angeschwärzt wird oder Geschäftsbeziehungen derart schädigt, dass dieser Vermögensverluste erleidet.  

Hinweis: Der vorangehende Ratgeber dient einer groben Übersicht. Jede Unterhaltsberechnung liegt im Detail und ist in jedem Fall einzelfallabhängig unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und nach Abwägungskriterien und Ermessensgesichtspunkten zu prüfen.

Foto(s): ©Pexels/Artem Podrez

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