Unterhaltsvorschuss bis 18 Jahre: Das ändert sich 2017

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Alleinerziehende stehen oft vor einem Problem: Zwar hat das Kind oder haben die Kinder einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Elternteil, der zahlt aber nicht. Weil er nicht kann oder nicht will. Die Folge: Diese Kinder sind nicht selten von Armut bedroht. Deswegen springt der Staat bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen mit dem sog. Unterhaltsvorschuss ein. Und hier ändert sich 2017 einiges – zum Vorteil der Kinder und damit der Alleinerziehenden.

Was ist der Unterhaltsvorschuss? 

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, die alleinerziehende Elternteile finanziell entlasten soll. Er wird von den Behörden nach einem Antrag beim Jugendamt gezahlt, wenn ein Kind bzw. mehrere Kinder bei einem Elternteil leben und der andere, unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt. Rechtliche Grundlage für den Unterhaltsvorschuss ist das Unterhaltsvorschussgesetz, abgekürzt UVG bzw. UhVorschG.

Unterhaltsvorschuss bisher 

Der Unterhaltsvorschuss existiert in Deutschland seit dem Jahr 1980. Seitdem können Alleinerziehende gegenüber den Behörden diese Sozialleistung beantragen. Allerdings waren Umfang und Dauer, den Vorschuss zu erhalten, bisher relativ stark eingegrenzt.

Einerseits durfte – und darf bis Mitte 2017 – das Kind, für das der Vorschuss beantragt wird, keine 12 Jahre alt oder älter sein. Außerdem konnte man – unabhängig vom Alter des Kindes! – bisher insgesamt nur für 72 Monate Unterhaltsvorschuss bekommen. Das bedeutete: War ein Elternteil sehr früh alleinerziehend oder nachdem das Kind 12 Jahre alt wurde, waren bisher die Möglichkeiten, diesen Vorschuss auf Unterhaltsleistungen zu bekommen, stark eingeschränkt.

Derzeit beträgt der Unterhaltsvorschuss im Jahr 2017 für Kinder bis zum 6. Geburtstag 150 Euro monatlich, bis zum 12. Geburtstag 201 Euro – jeweils maximal für 72 Monate.

Unterhaltsvorschuss 2017: Jetzt auch Vorschuss bis 18!

Das soll nun geändert werden: Beide bisherigen Beschränkungen für den Bezug des Vorschusses auf Unterhaltsleistungen werden 2017 abgeschafft. Ab 01. Juli 2017 können alleinerziehende Elternteile nun von der Geburt des Kindes an bis zu seiner Volljährigkeit den Unterhaltsvorschuss beantragen und beziehen. Eine Beschränkung auf eine gewisse Dauer oder eine Altersgruppe wird es dann nicht mehr geben.

Der Unterhaltsvorschuss für Jugendliche zwischen dem 12 und 18. Geburtstag beläuft sich dann auf 268 Euro. Ob ein Jugendlicher diesen Unterhaltsvorschuss erhalten kann, ist allerdings davon abhängig, ob und in welcher Höhe ggfs. das Kind selbst oder der alleinerziehende Elternteil Sozialleistungen nach SGB II (Hartz IV, ALG II) bezieht.

Das ist tatsächlich ein wesentlicher Unterschied zu Kindern unter 12 Jahren: Bei Kindern unter 12 spielt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils für den Unterhaltsvorschuss keine Rolle.

Neuen Unterhaltsvorschuss rechtzeitig beantragen

Für alleinerziehende Elternteile minderjähriger Kinder ist die neue Regelung zum Unterhaltsvorschuss eine wichtige und gute Neuerung. Denn die bisher sehr begrenzten Möglichkeiten, diesen Vorschuss in Anspruch zu nehmen, werden jetzt deutlich ausgeweitet. Wichtig ist allerdings, dass Sie als Betroffene rechtzeitig den Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt beantragen und zuvor ggfs. klären lassen, ob Ihr Kind überhaupt einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat.

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