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Die wichtigsten Schritte zur Unternehmensgründung

  • 7 Minuten Lesezeit
Die wichtigsten Schritte zur Unternehmensgründung

Eine Unternehmensgründung ist immer mit vielen Überlegungen im Vorfeld verbunden. Gedanken sollten Sie sich nicht nur über die genaue Geschäftsidee und die Haftung, sondern auch über die anfallenden Gründungskosten machen. Auf was müssen Sie sonst noch achten?

Die wichtigsten Fakten

  • Eine gute Vorbereitung Ihrer Unternehmensgründung ist wesentlich für den späteren Erfolg.
  • Sie müssen eine Rechtsform für Ihr Unternehmen wählen.
  • Zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland zählen die Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft.
  • Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) sowie die Aktiengesellschaft (AG) zählen zu den Kapitalgesellschaften.
  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft.
  • Nehmen Sie für die erfolgreiche Gründung Ihrer Firma am besten die kompetente Rechtsberatung eines erfahrenen Anwalts in Anspruch.

So gehen Sie vor

  1. Durchdenken Sie genau Ihre Geschäftsidee.
  2. Wählen Sie für Ihr künftiges Unternehmen den Firmensitz sowie einen passenden Firmennamen.
  3. Erstellen Sie einen Businessplan und sorgen Sie für eine solide Finanzierung für Ihr Unternehmen.
  4. Erstellen Sie sorgfältig und am besten mithilfe eines Anwalts einen Gesellschaftsvertrag und lassen Sie ihn anschließend von einem Notar beurkunden.
  5. Eröffnen Sie ein Geschäftskonto und erstellen Sie Verträge sowie Geschäftsunterlagen für Ihr künftiges Unternehmen.

Die passende Rechtsform

Vor Ihrer Unternehmensgründung müssen Sie sich als Gründer für eine Rechtsform entscheiden. Diese sind gesetzlich vorgegeben. Jede Rechtsform hat ihre individuellen Vor- und Nachteile. Wägen Sie diese insgesamt für sich ab. Der Vorteil einer auf das Unternehmensvermögen beschränkten Haftung, wie bei einer GmbH, ist beispielsweise mit einem höheren Gründungsaufwand verbunden.

Beachten Sie zudem, dass Sie eine einmal gewählte Rechtsform später nur schwer und kostspielig ändern können. Wählen Sie deshalb Ihre Rechtsform sorgfältig. Orientieren Sie sich nie allein an der allgemeinen Beliebtheit einer Rechtsform, sondern immer, wie sie sich am besten für Sie und Ihr Unternehmen eignet.

Folgende Fragen sollten Sie sich als Unternehmer vor der Firmengründung stellen, um mögliche Unsicherheiten bei der Wahl der passenden Rechtsform für Ihre künftige Firma aus dem Weg zu räumen. Zugleich soll Ihnen damit die Entscheidung erleichtert werden, zwischen einer GmbH, einer UG (haftungsbeschränkt), einer AG oder einer GbR zu wählen:

  • Wie viele Gründer stehen zur Verfügung? Möchten Sie das Unternehmen alleine oder mit mehreren gründen?
  • Wer soll die Unternehmensgeschäfte führen?
  • Wie viel Stammkapital haben Sie zur Verfügung?
  • Wie soll die Haftungsbeschränkung geregelt sein? Möchten Sie mit Ihrem Privat- oder mit dem Firmenvermögen haften?
  • Wie hoch dürfen die weiteren Gründungskosten ausfallen?
  • Wie viel Zeit darf die Gründung in Anspruch nehmen?

Lassen Sie sich bezüglich Ihrer Unternehmensgründung durch einen Anwalt kompetent beraten und klären Sie wichtige Fragen hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages, rechtlichen Pflichten, der Verteilung von Gewinn und Verlust, der Besteuerung, der eventuellen Bestellung des Geschäftsführers bzw. des Vorstands und vielem mehr.

Die Wahl Ihres Unternehmensnamens

Ein wichtiger Aspekt im Rahmen der Unternehmensgründung ist – neben der Einigung aller Gesellschafter und Geschäftsführer über die genaue Geschäftsidee – die Wahl eines passenden Unternehmensnamens.

Dieser muss sich unbedingt von Namen anderer Unternehmen unterscheiden und zugleich individuell sein. Nehmen Sie am besten bei der Namensrecherche anwaltliche Unterstützung in Anspruch, um mit Ihrem auserwählten Namen weder Namensrechte noch Markenrechte Dritter zu verletzen.

Der Name darf nichts behaupten, was er letztlich nicht erfüllt und sollte keine falschen Vorstellungen hervorrufen. Er muss zum Wesen und zur Unternehmensstrategie Ihrer künftigen Firma passen. Er wird zu einem späteren Zeitpunkt im Gesellschaftsvertrag, im Handelsregister sowie auf Geschäftspapieren Ihres Unternehmens stehen.

Der Gesellschaftsvertrag

Ein weiterer wichtiger, verpflichtender Schritt im Rahmen jeder Unternehmensgründung ist die Erstellung eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags. Unabhängig davon, ob ein Gesellschaftsvertrag gesetzlich – wie z. B. zur Gründung einer GmbH – vorgeschrieben ist oder nicht: Schließen Sie bei mehreren Gründern stets einen Gesellschaftsvertrag. Ein eskalierender Gesellschafterstreit ist für Unternehmen wie für Unternehmer existenzbedrohend. Dieses Risiko senken Sie entscheidend mit einem Gesellschaftsvertrag.

Gesellschaftsvertrag für eine GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) sowie für eine GbR

Der Gesellschaftsvertrag ist ein unumgängliches Element bei der Unternehmensgründung. Er bestimmt den zukünftigen Erfolg Ihrer Firma, sorgt ebenso für eine stabile und solide Unternehmensgrundlage und dient zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den einzelnen Gesellschaftern.

Der Gesellschaftsvertrag muss eine Reihe von verpflichtenden Angaben enthalten, wie beispielsweise den künftigen Namen und Sitz der Firma, den Unternehmenszweck sowie den exakten Betrag des Stammkapitals.

Um schlussendlich einen korrekt aufgesetzten Gesellschaftsvertrag in Händen zu halten, ist eine anwaltliche Rechtsberatung für die Erstellung empfehlenswert. Damit der Gesellschaftsvertrag für Ihr Unternehmen wirksam wird, muss er von einem Notar beurkundet werden.

Für die Gründung einer GbR ist gesetzlich kein Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben. Trotzdem ist eine Erstellung empfehlenswert.

Gesellschaftsvertrag für eine AG

Der Gesellschaftsvertrag für eine Aktiengesellschaft wird als Satzung bezeichnet. Neben Angaben u. a. bezüglich des künftigen Namens und Sitzes der AG beinhaltet die Satzung auch Angaben hinsichtlich der Höhe des eingezahlten Betrags des Grundkapitals sowie die exakte Anzahl der Vorstandsmitglieder. Die Satzung legt auch bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl und den Ausgabebetrag fest.

Die Höhe des Stammkapitals

Stammkapital für eine GmbH

Um eine GmbH zu gründen, benötigen Sie ein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro. Bereits vor der Gründung sollten Sie sich als Gesellschafter über die Finanzierung, das heißt die genaue Höhe und den Anteil, im Klaren sein.

Durch Einlagen wird das Stammkapital in die GmbH eingebracht. Hierbei können die Einlagen in Geld, als Vermögensgegenstand – d. h. in Form von Maschinen, Wertpapieren oder Grundstücke – oder als gemischte Einlage aus Geld und Sachen erfolgen. Sobald der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wurde, müssen Sie die Einlagen leisten.

Stammkapital für eine UG (haftungsbeschränkt)

Eine UG (haftungsbeschränkt) können Sie bereits ab einem Euro gründen. Es ist jedoch nur ein symbolischer Wert. Das Stammkapital sollte sowohl der Tätigkeit als auch der Ausstattung entsprechen.

Möglich sind bis zu 25.000 Euro Stammkapital – mit mehr können Sie eine GmbH gründen. Das Stammkapital bei einer UG muss sofort in voller Höhe und in Geld erbracht werden. Als Gründer einer UG haben Sie die Verpflichtung zur Rücklagenbildung. Mindestens 25 Prozent des Jahresüberschusses ist zurückzulegen, bis ein Betrag von 25.000 Euro erreicht ist.

Stammkapital für eine AG

Das Grundkapital einer AG beträgt mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Der Mindestnennbetrag einer Aktie ist auf 1 Euro festgesetzt. Aktien werden als rechnerische Beteiligungsquote, d. h. als Stückaktie, und als Beteiligungsschein mit einem bestimmten Nennwert, d. h. als Nennbetragsaktien, ausgegeben. Die Aktien sind frei übertragbar.

Damit die AG letztlich ins Handelsregister eingetragen wird, müssen die Aktionäre, d. h. die Personen, die sich Aktien kaufen, im Falle einer Bargründung vorab ¼ des Grundkapitals leisten, d. h. 12.500 Euro.

Stammkapital für eine GbR

Anders sieht es bei der GbR aus: Im Gegensatz zur GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder zur AG ist bei der GbR-Gründung kein Aufbringen eines Mindestkapitals notwendig.

Anzahl der Gründer in Deutschland
Anzahl der Gründer in Deutschland von 2000 bis 2017 (in 1.000) (Quelle: Statista 2019)

Die Haftung

Die Haftung bei einer GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt)

Die Gesellschafter und Geschäftsführer haften gegenüber ihren Gläubigern in der Regel beschränkt, d. h. mit ihrem Gesellschaftsvermögen und nicht mit ihrem privaten Vermögen.

GründungsphasenHaftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten
Vorbereitungsphasemit ihrem Privatvermögen
Vorgründungsgesellschaftmit ihrem Privatvermögen
GmbH bzw. UG in Gründungmit dem bereits vorhandenen Gesellschaftsvermögen und ggf. noch nicht dazu geleisteten Einlagen
Eingetragene GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt)nur mit dem Gesellschaftsvermögen bei Leistung aller Einlagen

Haftung bei einer AG

Die Haftung einer AG liegt grundsätzlich nur auf dem Firmenvermögen. Bevor es zur Registereintragung der AG kommt, haften Sie als Gründer aber mit Ihrem Privatvermögen.

GründungsphasenHaftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten
Vorbereitungsphasemit ihrem Privatvermögen
Vorgründungsgesellschaftmit ihrem Privatvermögen
AG in Gründungmit ihrem Privatvermögen
Eingetragene AGmit dem Gesellschaftsvermögen

Haftung bei einer GbR

Bei einer GbR haften – anders als bei der GmbH, AG oder UG (haftungsbeschränkt) – Sie als Gesellschafter direkt und sofort mit Ihrem privaten Vermögen bzw. mit Ihrer eigenen Immobilie.

Was Sie sonst noch wissen sollten

Finanzielle Aufwendungen bei der Gründung einer GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) sowie einer AG

Anfallende Kosten fürZweck
NotarEntwurf und Beurkundung des Gesellschaftsvertrags
HandelsregisterAnmeldung und Eintragung der GmbH bzw. UG sowie AG ins Handelsregister
GewerbeamtAnmeldung der GmbH bzw. UG sowie AG beim Gewerbeamt
SteuerberaterErstellung der Eröffnungsbilanz zur Ermittlung des Vermögensstatus
Industrie- und Handelskammer (IHK)Jährlicher Mitgliedsbeitrag

Finanzielle Aufwendungen bei der Gründung einer GbR

Anfallende Kosten fürZweck
AnwaltGründungsberatung
Notarbei Beurkundung des Gesellschaftsvertrags
GewerbeanmeldungAnmeldegebühr
Steuerliche MeldungSofern die GbR kein Kleingewerbe darstellt für die Erstellung einer Eröffnungsbilanz für das Finanzamt
Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer oder andere BerufskammerNur bei Pflichtmitgliedschaft Mitgliedsbeitrag, jedoch Befreiung bzw. Reduzierung für Gründer, Kleingewerbetreibende und bei Mitgliedschaft in mehreren Kammern möglich
BerufsgenossenschaftBeitrag
Versicherungbei Versicherungspflicht, z. B. für Berufshaftpflicht
Foto(s): ©Pexels/Sora Shimazaki

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