Unternehmensnachfolge - Gehen Sie der Steuerfalle aus dem Weg!
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Schätzungen zu Folge werden allein in Deutschland bis 2026 rund 190.000 Unternehmen ihren Besitzer wechseln. Dabei gilt es zu beachten, dass dies zu steuerlichen Nachteilen für die Nachfolger führen kann. Gerade in mittelständischen Unternehmen wurde in den letzten Jahrzehnten oftmals aus Haftungsgründen das Unternehmen aufgespaltet. Dabei wurde das Einzelunternehmen in ein Unternehmen, welches das operative Geschäft betreibt aufgespaltet, während die Betriebsmittel (Hallen, Maschinen, Werkzeuge, Patente u.s.w.) beim Unternehmer in Besitz blieben und an das operativ tätige Unternehmen vermietet wurden.

Das operativ tätige Unternehmen wurde dabei aus Haftungsgründen in Form einer GmbH geführt, da die Haftung gegenüber Kunden und Lieferanten auf das Stammkapital begrenzt werden konnte. Im Zuge dieser "Ausgliederung" wurden oftmals Firmenanteile an den Ehegatten und/oder die Kinder übertragen. Dies hatte zum Vorteil, dass Vermögensmassen unter Ausnutzung der Freibeträge der Schenkungssteuer übertragen werden konnten und dadurch die später anfallende Erbschaftssteuer reduziert wurde.

Der ehemalige Einzelunternehmer konnte jedoch als Geschäftsführer weiterhin die Geschicke des Unternehmens lenken. Das entsprechende Geschäftsführergehalt wirkte sich für das operativ tätige Unternehmen steuermindernd aus, ebenso die typischerweise gebildeten Pensionsrücklagen zur Altersversorgung des Geschäftsführers. Ein weiterer Vorteil dieser Konstellation war, dass der Geschäftsführer zwar Gesellschafter des Unternehmens war, jedoch dieses nicht mit einer Mehrheit von 50,1% beherrschte.

Dies führte steuerlich dazu, dass die von der operativ tätigen Gesellschaft gezahlten Mieten für die Produktionsstätten, Maschinen und Werkzeuge beim ehemaligen Einzelunternehmer als Einkünfte der Vermietung und Verpachtung zu versteuern waren, während die operativ tätige Gesellschaft die Kosten als Betriebsausgaben geltend machen konnte.
An einem Beispiel verdeutlicht ist folgendes geschehen:
Das Einzelunternehmen U war in Besitz des Eigentümers E. U war Zulieferer der Automobilindustrie und produzierte mit den in seinem Eigentum stehenden Maschinen in der betriebseigenen Produktionshalle Fahrzeugteile her. Dadurch entstanden steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von 100 Euro pro Monat.
Nun wandelt E das Unternehmen U in die U-GmbH um. Die Betriebsmittel verbleiben aber im Eigentum des E, welcher hierfür eine monatliche Miete in Höhe von 10 Euro vereinnahmt. Als Geschäftsführer erhält E ein Gehalt in Höhe von 15 Euro und weitere 15 Euro gehen pro Monat in die Pensionsrückstellung für E. Die Anteile der U-GmbH halten E, seine Frau F und seine Tochter G zu gleichen Teilen je 1/3. Geht man nun weiter von Einnahmen in Höhe von 100 Euro aus, so sind diese durch die oben genannten Gehälter und Mieten zu kürzen. Dies bedeutet für die U-GmbH steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von nur 60 Euro.

Stirbt jedoch der ehemalige Unternehmer, so geht sein Eigentum, sofern er kein Testament hat auf seine gesetzlichen Erben über. Diese sind zunächst der Ehegatte und die Kinder.
Ebenfalls kommt es vor, dass gerade unter Ehegatten der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt ist.
Das Eigentum des ehemaligen Unternehmers (Betriebsmittel und GmbH-Anteil) geht folglich auf die Erben über.

Dadurch kann es vorkommen, dass ein Mitgesellschafter nun eine Mehrheit von 50,1% am Unternehmen besitzt und gleichzeitig Eigentümer der Betriebsmittel ist. Hierbei spricht man von einer so genannten Betriebsaufspaltung. Steuerlich betrachtet führt dies dann dazu, dass der Gesellschafter mit der Mehrheit am der GmbH und dem Eigentum an den Betriebsmitteln diese an die von ihm beherrschte Gesellschaft vermietet.

Sobald dies der Fall ist, handelt es sich bei den Mieteinnahmen, welche durch die Vermietung der Betriebsmittel an die GmbH anfallen nicht mehr um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Folge, dass diese auch der Gewerbesteuerunterliegen.
Zurück zu unserem Beispiel bedeutet dies folgendes:
E stirbt plötzlich und unerwartet. In seinem Testament hat er F als Alleinerbin eingesetzt. Dadurch erhält F das Vermögen des E, die GmbH-Anteile und die vermieteten Betriebsmittel.
Die GmbH besteht folglich nur noch aus F (2/3) und G (1/3). F beherrscht auf Grund ihrer Mehrheit der Anteile das Unternehmen.
Gleichzeitig ist F Eigentümerin der Betriebsmittel (Produktionshalle und Maschinen)
Für die GmbH ändert sich wenig. F tritt an die Stelle des E, die GmbH versteuert weiterhin 60Euro.
F hingegen erhält weiterhin 10 Euro Miete, muss davon jedoch zusätzlich zur Einkommenssteuer noch Gewerbesteuer abführen.

Dieses Beispiel ist stark vereinfacht und soll nur die Probleme der Betriebsaufspaltung verdeutlichen.
Jedoch zeigt dieses Beispiel, dass es sich lohnt frühzeitig die Weichen für die Unternehmensnachfolge zu stellen und sich Gedanken über die Zukunft des Unternehmens zu machen. Eine frühzeitige Fachberatung kann dabei Möglichkeiten aufzeigen, wie eine Betriebsaufspaltung vermieden werden kann und Freibeträge optimal ausgenutzt werden können.

Als ehemaliger Finanzassistent habe ich bereits früher mit Unternehmern zusammen gearbeitet und kenne daher die Probleme und Zusammenhänge der Wirtschaft und des Mittelstandes. Vereint mit meinen juristischen Kompetenzen berate ich Sie zielführend und kompetent, um Ihre Interessen für Ihre Unternehmen bestmöglich umzusetzen. Gerne besuche ich Sie in Ihrer Firma und mache mir mit Ihnen ein Bild.
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