Der Standort konnte nicht bestimmt werden.
Der Standort konnte nicht bestimmt werden.

Unternehmerrisiko auch bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu berücksichtigen!

  • 1 Minuten Lesezeit

Unternehmerrisiko auch bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu berücksichtigen!

In einem von der Kanzlei geführten Verfahren vor dem Bundessozialgericht in Kassel entschied das höchste Sozialgericht Deutschlands zugunsten der Mandantschaft. Hiernach muss auch bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Vergütung nach den §§ 75 ff. SGB XII ein Unternehmerrisiko eingepreist werden.

Der Senat hat das Urteil des LSG sowie den Schiedsspruch aufgehoben. Der Schiedsspruch ist formell rechtmäßig ergangen; hinsichtlich der begehrten Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinns genügt der Schiedsspruch jedoch nicht den normativen Vorgaben aus §§ 75 ff SGB XII. Zwar hat die Schiedsstelle die geltend gemachten Gestehungskosten bei der Entscheidung über die Grund- und Maßnahmepauschale vollumfänglich als plausibel zugrunde gelegt. Die Vergütung muss aber weiter so bemessen sein, dass sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung auch das Unternehmerrisiko angemessen berücksichtigt. Die Schiedsstelle durfte es nicht ohne weitere Überprüfung mit dem Sozialhilfeträger als gesetzt ansehen, dass die vereinbarten Vergütungen sowohl des Klägers als auch vergleichbarer Einrichtungen solche Gewinnchancen von vornherein eröffnen. Sie muss sich im Einzelfall davon überzeugen, woraus sich solche Möglichkeiten ergeben können und dazu ggf einen Vergleich mit den Vergütungen anderer Einrichtungen (“externer Vergleich“) heranziehen. Auf die Höhe der Vergütung anderer Einrichtungen hat die Schiedsstelle sich zwar bezogen, einen Vergleich dabei aber nur unzureichend durchgeführt. Es fehlt schon an von der Schiedsstelle festgelegten Kriterien für die Vergleichbarkeit der von ihr berücksichtigten Einrichtungen. Entgegen der Ansicht des LSG ist das Begehren des Klägers nicht darauf gerichtet, zusätzlich zu dieser dem allgemeinen Unternehmer-/Verlustrisiko geschuldeten Gewinnchance eine weitere pauschale Vergütung zu erhalten. Es kann dahinstehen, ob und in welchen Fällen ein solcher weiterer Zuschlag bei außerordentlichen Risiken des Betriebs der Einrichtung zustehen kann, weil der Kläger hierzu nichts vorgetragen hat. - B 8 SO 8/20 R -


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Sozialrecht

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sven Zimmermann-Rieck

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wird die EU-Whistleblower-Richtlinie umsetzen, die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegen will. Worum geht es? Vielleicht ... Weiterlesen

Beiträge zum Thema

01.03.2023
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche Information über die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ... Weiterlesen
08.06.2020
Das Jugendamt muss die Kosten für eine ambulante Autismus-Therapie auch dann übernehmen, wenn mit dem Anbieter ... Weiterlesen
07.08.2018
Die Sozialleistungen für Asylbewerber sind für die ersten 15 Monate grds. abweichend vom „normalen Sozialrecht“ ... Weiterlesen