Unternehmerrisiko auch bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu berücksichtigen!
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Unternehmerrisiko auch bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu berücksichtigen!
In einem von der Kanzlei geführten Verfahren vor dem Bundessozialgericht in Kassel entschied das höchste Sozialgericht Deutschlands zugunsten der Mandantschaft. Hiernach muss auch bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Vergütung nach den §§ 75 ff. SGB XII ein Unternehmerrisiko eingepreist werden.
Der Senat hat das Urteil des LSG sowie den Schiedsspruch aufgehoben. Der Schiedsspruch ist formell rechtmäßig ergangen; hinsichtlich der begehrten Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinns genügt der Schiedsspruch jedoch nicht den normativen Vorgaben aus §§ 75 ff SGB XII. Zwar hat die Schiedsstelle die geltend gemachten Gestehungskosten bei der Entscheidung über die Grund- und Maßnahmepauschale vollumfänglich als plausibel zugrunde gelegt. Die Vergütung muss aber weiter so bemessen sein, dass sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung auch das Unternehmerrisiko angemessen berücksichtigt. Die Schiedsstelle durfte es nicht ohne weitere Überprüfung mit dem Sozialhilfeträger als gesetzt ansehen, dass die vereinbarten Vergütungen sowohl des Klägers als auch vergleichbarer Einrichtungen solche Gewinnchancen von vornherein eröffnen. Sie muss sich im Einzelfall davon überzeugen, woraus sich solche Möglichkeiten ergeben können und dazu ggf einen Vergleich mit den Vergütungen anderer Einrichtungen (“externer Vergleich“) heranziehen. Auf die Höhe der Vergütung anderer Einrichtungen hat die Schiedsstelle sich zwar bezogen, einen Vergleich dabei aber nur unzureichend durchgeführt. Es fehlt schon an von der Schiedsstelle festgelegten Kriterien für die Vergleichbarkeit der von ihr berücksichtigten Einrichtungen. Entgegen der Ansicht des LSG ist das Begehren des Klägers nicht darauf gerichtet, zusätzlich zu dieser dem allgemeinen Unternehmer-/Verlustrisiko geschuldeten Gewinnchance eine weitere pauschale Vergütung zu erhalten. Es kann dahinstehen, ob und in welchen Fällen ein solcher weiterer Zuschlag bei außerordentlichen Risiken des Betriebs der Einrichtung zustehen kann, weil der Kläger hierzu nichts vorgetragen hat. - B 8 SO 8/20 R -
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