Unterschiedliche Beurteilungen im Arbeitszeugnis

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Das Landesarbeitsgericht ( LAG ) Rheinland-Pfalz in Mainz hat mit Urteil vom 10.06.2021 - 5 Sa 348/20 entschieden, dass aus überdurchschnittlichen Einzelbeurteilungen im Arbeitszeugnis ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine überdurchschnittliche Gesamtbeurteilung abgeleitet werden kann.

Was war passiert?

Die Klägerin erhielt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis. Der Arbeitgeber hatte in diesem die Einzelleistungen durch mehrere Hervorhebungen und Steigerungen die Bewertung der Arbeitnehmerin als überdurchschnittlich beurteilt. In der Schlussformel hat sich der Arbeitgeber gleichfalls für die „gute Arbeit“ bedankt. Allerdings beurteilte der Arbeitgeber in der Gesamtbeurteilung die Arbeitnehmerin nur mit der Floskel „zu unserer vollen Zufriedenheit“- was einer Schulnote 3 gleichkommt.

Die Arbeitnehmerin klagte gegen dieses widersprüchliche Zeugnis und erhielt vom LAG Rheinland-Pfalz recht. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Zeugnisnote 3- möchte er eine bessere Beurteilung, ist er hierfür beweisbelastet. Soll der Arbeitnehmer eine schlechtere Zeugnisnote als 3 erhalten, muss der Arbeitnehmer die unterdurchschnittliche Leistung beweisen. Im vorliegenden Fall sah es das LAG ebenso: Zwar sei der Arbeitnehmer grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet für den Anspruch auf eine überdurchschnittliche Beurteilung. Allerdings ergebe sich diese hier aber aus dem sonstigen Inhalt des Zeugnisses, da dieses sonst widersprüchlich wäre.

Der Arbeitgeber führte zwar an, dass er die Klägerin während des Arbeitsverhältnisses einmalig abgemahnt wurde, aber dies würde nach Ansicht der entscheidenden Richter hier nicht ins Gewicht fallen.

Das LAG stimmte dem erstinstanzlichen Gericht zu und urteilte, dass die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Erteilung einer Gesamtbeurteilung mit der Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“, was der Note 2 entsprechen würde, gegenüber dem Arbeitgeber habe.

Die Revision zum BAG wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung oder divergierender Rechtsprechung nicht zugelassen.


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