Untervermietung einer Mietwohnung an Touristen kann eine Kündigung rechtfertigen
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Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Urteil (AG München, Urt. v. 13.10.2021, Az. 417 C 7060/21) entschieden, dass die wiederholte Untervermietung einer Mietwohnung an Touristen eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
In dem Fall hatte der Mieter eine Drei-Zimmer-Wohnung in München angemietet. Der Vermieter gestattet dem Mieter, die Wohnung teilweise an eine Mitbewohnerin unterzuvermieten und eine WG zu gründen.
Mehrere Jahre danach hat der Vermieter bemerkt, dass der Mieter Teile der Wohnung zur tageweisen Anmietung an Touristen angeboten hat. Der Vermieter hat das Verhalten des Mieters abgemahnt und gefordert es zu unterlassen, die Wohnung weiterhin an Touristen unterzuvermieten. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass die Untervermietung an Touristen keine Wohnnutzung ist, es handelt sich vielmehr um eine gewerbliche Untervermietung. Eine solche Nutzung muss der Vermieter genehmigen. Eine Genehmigung durch den Vermieter ist nicht erfolgt.
Der Mieter setzte die Untervermietung allerdings auch nach der Abmahnung durch den Vermieter fort. Dieser kündigte daraufhin das Mietverhältnis. Das Amtsgericht München hat festgestellt, dass die Kündigung zu Recht erfolgte. Maßgeblich war unter anderem der Umstand, dass der Mieter sich auch nach der ausgesprochenen Abmahnung über den ausdrücklichen Willen des Vermieters hinweggesetzt hat und das rechtswidrige Verhalten trotz der Abmahnung fortsetzte.
Dem Vortrag des Mieters, dass er nicht an Touristen untervermietet, glaube das Gericht nicht. Die Anzeigen aus dem Internet, die im Verfahren vorgelegt wurden, richteten sich offensichtlich nicht an „Dauermieter“, sondern an Touristen. In den Anzeigen wurde etwa die Nähe zu touristischen Attraktionen beworben – was nur Sinn macht, wenn man die Wohnung bzw. einen Teil hiervon an Touristen vermieten möchte und nicht an „Einheimische“.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass unberechtigte Untervermietung einer Wohnung oder auch nur eines Teils davon ohne Zustimmung des Vermieters zu einer Kündigung führen kann. Insbesondere die Untervermietung einer Wohnung, die nicht zu Wohnzwecken erfolgt, ist besonders kritisch zu sehen, wenn in der jeweiligen Stadt ein Zweckentfremdungsgesetz bzw. eine Zweckentfremdungssatzung existiert (wie etwa in München, Berlin, Hamburg, Nürnberg, Köln usw.) existiert, da hier auch das Risiko eines Zweckentfremdungsverfahrens besteht, sowohl für den Mieter, als auch für den Vermieter.
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