Unwirksamer Risikoausschluss in Restschuldlebensversicherung

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Eine Restschuldversicherung dient der Absicherung eines Kreditnehmers und seiner Hinterbliebenen für den Fall, dass die fälligen Kreditraten wegen Tod, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers nicht mehr bedient werden können. Allerdings sehen viele Vertragsbedingungen solcher Restschuldversicherungen vor, dass der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist bei Tod durch oder infolge einer Erkrankung oder durch Unfallfolgen, wenn der Versicherungsnehmer wegen dieser Erkrankung oder dieser Unfallfolgen in den letzten 12 Monaten vor Stellung des Antrags auf Restschuldversicherung ärztlich beraten oder behandelt wurde. Solche Leistungsausschlüsse bleiben dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss oftmals verborgen und sorgen bei Eintritt des Risikos (Tod, Krankheit, Arbeitslosigkeit) für große finanzielle Sorgen, wenn der Versicherer die Übernahme der fälligen Kreditraten ablehnt. 

Richtigerweise hat das Landgericht Dortmund eine solche Klausel mit Urteil vom 12. Juli 2017 (2 O 454/16) für unwirksam erklärt, weil sie von dem gesetzlichen Regelungssystem zu Lasten der Versicherungsnehmer abweicht. Das Gesetz sieht nämlich eine vor Abschluss des Versicherungsvertrags durch den Versicherer durchzuführende Risikoprüfung vor, die ihn in die Lage versetzt, Umstände, die er für erheblich hält, vom Versicherungsschutz auszunehmen und dem Versicherungsnehmer damit deutlich vor Augen zu führen, dass die diesbezüglichen Folgen ein nicht versicherbares Risiko darstellen. Durch die Geltung der in Streit stehenden Ausschlussklausel sei diese Prognosegefahr vollständig auf den Versicherungsnehmer verlagert, entgegen der vom Gesetz vorgesehenen Gefahrtragung durch den Versicherer. Daher sei sie unwirksam.


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