Unzulässige Werbung durch Online-Kundenbewertung

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Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Webseite einer Firma kann wettbewerbswidrige Werbung sein, die eine Abmahnung provoziert.

Das Oberlandesgericht Köln hat zu dieser Frage entschieden und damit ein im Ergebnis gleiches Urteil des Landgerichts Aachen bestätigt.

Ein Wettbewerbsverband hatte eine bei Aachen ansässige Handelsgesellschaft verklagt. Diese hatte von ihr vertriebene sogenannte „Zauberwaschkugeln“ für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe „Spart Waschmittel“ beworben. Die Handelsgesellschaft wurde vor dem Verfahren bereits per Abmahnung aufgefordert, die Werbung zu unterlassen. Die Klägerin war der Auffassung, diese Werbung sei irreführend, weil der Werbeaussage keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Grunde liege. Die Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung auch ab.

Trotz der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung veröffentlichte die Beklagte aber auf ihrer Unternehmenswebsite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt. Hierunter auch folgende „Ich benutze weniger Waschmittel“, „Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart“, „Funktioniert wirklich…Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld“.

Das OLG Köln hat die Vorinstanz bestätigt. Danach fallen auch diese Kundenbewertungen unter die Bewertung als unzulässige Werbung. Aus der Unterlassungserklärung ergebe sich, dass von ihr auch die werbenden Aussagen erfasst sein sollten, die sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommentare befanden. Bei den Kundenmeinungen handele es sich ebenfalls um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten. 

Nach ansicht des Gerichts sind auch die Kommentare als Werbung der Beklagten anzusehen. Die Beklagte würde den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung ermöglichen, dass die positiven Bewertungen überwiegen würden. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handele es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten. 

Die Unterlassungsverpflichtung könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher war die Beklagte durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Köln Urteil vom 24.05.2017 – 6 U 161/16

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