Unzulässiges Ausspähen von Arbeitnehmern

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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unter Nutzung von ausgespähten Daten aus der Internetnutzung ist nicht ohne weiteres wirksam. Arbeitgeber brauchen für das Ausspähen vorher einen konkreten Anlass.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Erkenntnisse aus Überwachungssoftwares nicht ohne weiteres für eine Kündigung genutzt werden dürfen. Der Einsatz von sog. Keyloggern ist danach unzulässig, wenn kein konkreter Verdacht gegen den gekündigten Arbeitnehmer vorliegt (Az: 2 AZR 681/16). Eine Keylogger-Software arbeitet auf der Grundlage der Tastatureingaben eines Nutzers und macht regelmäßig Screenshots.

Ein Webentwickler aus NRW hatte während der Arbeitszeit teilweise private Dinge erledigt. Das fiel zunächst nicht auf. Der Arbeitgeber entdeckte es nach Installation eines Keylogger aber, mit dem der Computer ausgespäht wurde. Dem Arbeitnehmer war zuvor nur allgemein mitgeteilt worden, dass die Nutzung der Systeme mitgeloggt und die Internetaktivitäten kontrolliert würden.

Wenige Tage nach der Installation des Programms, bekam der Arbeitnehmer die Kündigung. Er räumte ein, innerhalb von vier Monaten drei Stunden mit der Programmierung eines Computerspiels verbracht zu haben – oft in den Pausen. Zudem habe er täglich etwa zehn Minuten genutzt, um etwas für die Firma seines Vaters zu erledigen. Er empfand die Datenerhebung als unzulässig und klagte gegen die Kündigung seines Arbeitsvertrags.

Das Arbeitsgericht Herne und das Landesarbeitsgericht Hamm erklärten die Kündigung für unzulässig. Dies gelte selbst dann, wenn eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen werden konnte. Beide Arbeitsgerichte werteten die Installation des Keyloggers als so starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, dass die erlangten Daten nicht als Beweismittel dienen könnten und verhängten ein Verwertungsverbot. Damit fehlte Der Kündigung der Grund, denn der Vortrag des Arbeitgebers fiel in sich zusammen. Der Arbeitgeber hätte stattdessen eine offene Kontrolle vornehmen und eine Abmahnung erteilen können.

Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts wurden nun durch das BAG bestätigt. Der Arbeitgeber habe durch den Einsatz des Tastatur-Spions das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Das Urteil wird wohl eine Grundsatzentscheidung zur digitalen Überwachung sein. Demnach ist ein solcher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht ohne weiteres zulässig und die daraus gewonnenen Daten dürfen nicht in einem Kündigungsverfahren verwertet werden. Zuvor hatte das Gericht bereits über den Einsatz von Videoanlagen zur Mitarbeiterüberwachung entschieden. Demnach dürfen Kameras nur zeitlich begrenzt und aus einem bestimmten Anlass installiert werden. 

Vorsicht also: Arbeitnehmerüberwachung ist damit aber nicht per se eingeschränkt. Arbeitgeber haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Einhaltung des Arbeitsvertrags zu überwachen. Die Rechtsprechung wird hier aber noch weitere Differenzierungen erwarten lassen.

Informationen zum Arbeitsrecht und Kündigung von Arbeitsverträgen

Sie haben weitere Fragen zum Thema Arbeitsrecht, Kündigung von Arbeitsverträgen, Datenüberwachung und Mitarbeiter überwachen? Wenden Sie sich bei uns an Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen- P. Kunze sowie Rechtsanwältin Sandra Martensen in Flensburg.


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