Urheberrecht: Abmahnungen von Petra B. wegen unberechtigter Verwendung eines Fotos

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Uns liegen urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Schlösser aus Erfurt vor, mit welchen (angebliche) unberechtigte Verwendungen von Lichtbildern der Frau Petra B. verfolgt werden. Gefordert werden die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens, Auskunft und die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren und Schadenersatz.

Grundsätzlich ist jede Nutzung eines Lichtbildes ohne Einverständnis des Lichtbildners eine Verletzungshandlung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Auch wenn das Lichtbild keine ausreichende Schöpfungshöhe hat und es sich daher nicht um ein Werk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, kommt ihm zumindest Leistungsschutz nach § 72 UrhG zu. Der Leistungsschutz entspricht dabei im Wesentlichen dem Urheberrechtsschutz, Unterschiede liegen eher im Detail (das Urheberrecht erlischt bspw. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG), im Falle des § 72 UrhG erlischt der Schutz 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung des Lichtbildes (§ 72 Abs. 3 UrhG)). Die Ansprüche im Falle einer Verletzungshandlung sind aber grundsätzlich dieselben (Unterlassung, Auskunft, Freistellung, Schadenersatz, Beseitigung, ggf. Vernichtung).

Auch wenn es sich noch nicht überall herumgesprochen hat, kann nur immer wieder davon abgeraten werden, fremde Lichtbilder im Internet ungefragt zu übernehmen und zu verwenden.

Dies gilt explizit auch für Internetauftritte, die mit „lizenzfreien“ Lichtbildern werben. Auch hier ist genaues Augenmerk auf die Bedingungen zu legen. „Lizenzfrei“ meint nämlich in aller Regel nicht (!) das Fehlen jeglicher Lizenzbestimmungen – im Gegenteil sind kaum Auftritte ohne Nutzungsbedingungen zu erkennen. Mit dieser Werbung soll alleine darauf hingewiesen werden, dass keine Lizenzgebühren anfallen – solange sich der Verwender an die Nutzungsbedingungen hält. Diese sehen zumeist vor, dass Fotograf und teils auch der Internetauftritt/die Bildagentur „am Bild“ oder im Impressum zu nennen sind. Kommt man den Bedingungen nicht nach, handelt es sich nach wie vor um eine – abmahnfähige – unberechtigte Nutzung, da alleine der Urheber/Lichtbildner bestimmt, ob, wer und unter welchen Voraussetzungen sein Bild verwenden darf.

Zur Höhe der Zahlungsforderungen

Die Zahlungsforderung im Falle einer Abmahnung setzt sich zusammen aus einer Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren und zusätzlichem Schadenersatz für die unberechtigte Bildernutzung.

Der Streitwert, aus welchem die Rechtsanwaltsgebühren errechnet werden, ist dabei nicht gesetzlich festgelegt, sondern fallabhängig und vorgerichtlich einer Schätzung unterworfen. Im gerichtlichen Verfahren ist es Aufgabe des Gerichts, den Streitwert festzusetzen. Die Bemessung ist dabei uneinheitlich.

Das OLG Köln hielt bspw. in der Vergangenheit einen Streitwert von 3.000,00 EUR für die private Verwendung eines (einfachen) Lichtbildes in einer eBay-Auktion für angemessen (OLG Köln, 22.11.2011 – 6 W 256/11).

Für eine gewerbliche Verwendung eines einfachen Lichtbildes können nach Ansicht auch 6.000,00 EUR dagegen angemessen sein (OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014, Az.: 6 W 123/14).

Bei einer (gewerblichen) Verletzung eines Fotowerkes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind damit zwanglos auch nach Ansicht des OLG Köln höhere Streitwerte möglich, ebenso wie Änderungen des Sachverhaltes eine andere Bewertung grundsätzlich immer ermöglichen.

Hinzu kommt, dass die Oberlandesgerichte keine einheitliche Bewertungsgrundlage haben, so dass diese Beispielssätze in anderen OLG-Bezirken in ähnlichen Konstellationen zum Teil deutlich abweichen.

Auch der Schadenersatz wird von Gericht zu Gericht bereits den Erwägungen uneinheitlich festgesetzt. So wird die MFM-Tabelle als Ausgangspunkt der Schadensberechnung bereits überaus unterschiedlich genutzt/gewichtet.

Da zudem die Festsetzung des (gedachten) Schadens selbstverständlich immer Tatfrage ist und damit sachverhaltsabhängig, sind allgemeingültige Angaben hier nicht zu machen. Das erschwert auch Vergleiche mit zuvor ergangenen Entscheidungen. Die Schätzung eines angemessenen Schadens kann daher nur jeweils konkret am Einzelfall erfolgen.

Fachanwalt für Urheberrecht

Ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden und ggf. in welcher Form dies geschehen sollte, ist in einer Würdigung vorab zu klären. Hierbei spielt neben dem Ergebnis der Prüfung u. a. auch die Notwendigkeit einer weiteren Nutzung für den Abgemahnten und dessen Wunsch nach einer streitlosen oder streitigen Behandlung eine Rolle.

Unsere Kanzlei ist auf die Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen spezialisiert. Als Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht biete ich Ihnen gerne eine erste kostenlose Einschätzung im Falle einer Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an. Sie erreichen uns telefonisch oder via E-Mail.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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